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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 806 BGB, Umschreibung auf den Namen

1 Die Umschreibung einer auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibung auf den Namen eines bestimmten Berechtigten kann nur durch den Aussteller erfolgen. 2 Der Aussteller ist zur Umschreibung nicht verpflichtet.


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