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SGB XI – Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung - [SGB XI]
Sozialversicherungsrecht
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SGB XI – Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung



§ 108 SGB XI, Auskünfte an Versicherte

(1)1 Die Pflegekassen unterrichten die Versicherten, indem sie den Versicherten auf Anforderung

  • 1.eine Übersicht über die in einem Zeitraum von mindestens 18 Monaten vor der Anforderung in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten übermitteln; auf Wunsch der Versicherten wird ihnen eine Übersicht über die von ihnen in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten bis auf Widerruf regelmäßig jedes Kalenderhalbjahr übermittelt;
  • 2.Auskünfte darüber geben, welche Leistungsbestandteile im Einzelnen durch Leistungserbringende in Bezug auf die Versicherten zur Abrechnung bei der Pflegekasse eingereicht worden sind; die Informationen sind in für die Versicherten verständlicher Form aufzubereiten;
  • 3.eine Durchschrift der von Leistungserbringenden bei der Pflegekasse eingereichten Abrechnungsunterlagen übermitteln; sind die Abrechnungen in einer Form bei der Pflegekasse eingereicht worden, von der eine Durchschrift nicht gefertigt werden kann, sind die Abrechnungsinhalte in einer Form aufzubereiten und an die Versicherten zu übermitteln, die inhaltlich einer Durchschrift von Abrechnungsunterlagen entspricht; erforderlichenfalls sind dazu Erläuterungen zur Verfügung zu stellen, die die Abrechnungsinhalte für die Versicherten nachvollziehbar und verständlich machen.
2 Die Übermittlung aller nach diesem Absatz bereitgestellten Informationen hat in einer für die Versicherten wahrnehmbaren Form zu erfolgen; die geltenden Anforderungen an den Datenschutz sind dabei zu beachten und die erforderliche Datensicherheit ist zu gewährleisten. 3 Eine Mitteilung an die Leistungserbringer über die Unterrichtung des Versicherten nach diesem Absatz ist nicht zulässig. 4 Die Pflegekassen können in ihren Satzungen das Nähere über das Verfahren der Unterrichtung regeln.

Satz 1 neugefasst und Satz 2 eingefügt durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 155), bisherige Sätze 2 und 3 wurden Sätze 3 und 4. Satz 3 geändert durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 155).

(2)1 Die Berechtigung der Versicherten, auf die in der elektronischen Patientenakte gespeicherten Angaben über ihre pflegerische Versorgung zuzugreifen, folgt aus § 336 Absatz 2 SGB V. 2 § 336 Absatz 2 Nummer 1 SGB V ist entsprechend auf die Pflegekassen anzuwenden.

Absatz 2 angefügt durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl. I S. 2562). Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl. I S. 2115).


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