Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Mitarbeitende Familienangehörige
Mitarbeitende Familienangehörige
Normen
§ 7 SGB IV
§ 7a SGB IV
§ 28a Abs. 3 SGB IV
Kurzinfo
Arbeiten Familienangehörige oder Verwandte eines Unternehmers im Betrieb mit, sind sie grundsätzlich unter den gleichen Voraussetzungen in der Sozialversicherung versicherungspflichtig wie fremde Arbeitskräfte. Bedingung ist allerdings, dass tatsächlich ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt besteht und es sich nicht nur um eine Mithilfe aufgrund der Familienzugehörigkeit handelt. Merkmale für eine versicherungspflichtige Beschäftigung sind z.B. regelmäßige Mitarbeit anstelle einer fremden Arbeitskraft, Zahlung eines angemessenen Arbeitsentgelts, weisungsgebundene Eingliederung in den Betrieb, Buchung der Bezüge als Betriebsausgaben und Entrichtung von Lohnsteuer.
Unter welchen Voraussetzungen mitarbeitende Familienangehörige ohne zusätzlichen Beitrag familienversichert werden können, ist unter dem Stichwort Familienversicherung im Einzelnen erläutert.
Information
Versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung von Angehörigen
Für die Beurteilung der Versicherungspflicht von mitarbeitenden Angehörigen gelten die gleichen Grundsätze, die auch allgemein für die versicherungsrechtliche Beurteilung einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt maßgebend sind. Die versicherungsrechtliche Beurteilung von mitarbeitenden Angehörigen bereitet häufig aber Schwierigkeiten, weil deren Arbeitseinsatz sich oftmals unter anderen Bedingungen oder Umständen vollzieht, als dies unter Fremden üblich ist. Der Angehörige kann seine Mitarbeit zudem in Gleichstellung mit dem Betriebsinhaber, auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage oder auf familienhafter Basis (familienhafte Mithilfe) leisten.
Deshalb ist es erforderlich, an den Nachweis der Voraussetzungen der Versicherungspflicht von mitarbeitenden Angehörigen besondere Anforderungen zu stellen. Mit der Entscheidung des Gesetzgebers für die Versicherungspflicht wäre es aber nicht vereinbar, an den Nachweis unangemessen hohe Bedingungen zu knüpfen, die eine Anerkennung der Versicherungspflicht praktisch kaum jemals zulassen würden. Allerdings muss ein von den Angehörigen ernsthaft gewolltes und vereinbarungsgemäß durchgeführtes entgeltliches Beschäftigungsverhältnis nachweisbar sein, das insbesondere die persönliche Abhängigkeit des Beschäftigten vom Arbeitgeber voraussetzt. Es ist auszuschließen, dass der Arbeitsvertrag nur zum Schein abgeschlossen wurde (§ 117 BGB), der Angehörige Mitunternehmer ist oder seine Tätigkeit lediglich eine familienhafte Mithilfe darstellt. Ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, ist von den Beteiligten im Einzelfall besonders sorgfältig zu prüfen. Den mitarbeitenden Angehörigen ist dabei keine gesetzliche Sonderstellung eingeräumt.
Für die versicherungsrechtliche Beurteilung von mitarbeitenden Familienangehörigen ist grundsätzlich die Krankenkasse zuständig. Hinsichtlich der mitarbeitenden Ehegatten/Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz kann - abhängig von den Umständen des Einzelfalles - aber seit 01.01.2005 auch die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) zuständig sein. Gleiches gilt seit 01.01.2008 für mitarbeitende Kinder und Enkelkinder ("Abkömmlinge"); für die versicherungsrechtliche Beurteilung dieser Familienangehörigen ist generell die Clearingstelle bei der DRV Bund zuständig.
Grundsätzlich gilt: Seit dem 01.01.2005 sind die Anmeldungen nach der DEÜV bei Aufnahme der Beschäftigung von mitarbeitenden Ehegatten/Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz und - seit 01.01.2008 - Abkömmlingen besonders zu kennzeichnen: In der Meldung ist das Statuskennzeichen "1" einzutragen. Dies gilt übrigens auch für Meldungen bei geringfügiger Beschäftigung. Die Krankenkasse wird nach Eingang einer entsprechend gekennzeichneten Meldung daraufhin die Meldung an die Clearingstelle bei der DRV Bund weiterleiten. Von dort werden mit dem Versand entsprechender Feststellungs- und Fragebogen die Ermittlungen zur Statusfeststellung eingeleitet. Über die Entscheidung erhalten die Beteiligten (also Arbeitgeber/Auftraggeber sowie Arbeitnehmer/Auftragnehmer) innerhalb von vier Wochen entsprechenden Bescheid. Die Krankenkasse sowie die Bundesagentur für Arbeit werden ebenfalls unterrichtet.
Die Bundesagentur für Arbeit ist leistungsrechtlich an die versicherungsrechtliche Entscheidung gebunden; eine rückwirkend andere Betrachtung ist also im Fall eines Leistungsantrages (z.B. auf Arbeitslosengeld) ausgeschlossen.
Siehe auch
Mitarbeitende Familienangehörige - AngehörigeMitarbeitende Familienangehörige - EhegattenOrganisationsreform - RentenversicherungScheinselbstständigkeit