Rechtsdatenbank
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Krankenkassenwahl - Kündigungsfrist
Krankenkassenwahl - Kündigungsfrist
Normen
§ 175 Abs. 4 SGB V
MDK-Reformgesetz
Grundsätzliche Hinweise des GKV-Spitzenverbandes zum Krankenkassenwahlrecht vom 20.11.2020
Kurzinfo
Bei einem Kassenwechsel ist eine Kündigung bei der bisherigen Krankenkasse nicht mehr notwendig.
Die Kündigungserklärung des Versicherten wird hierbei durch eine elektronische Meldung der neu gewählten Krankenkasse an die bisherige Krankenkasse ersetzt. Die bisherige Krankenkasse bestätigt der neu gewählten Krankenkasse unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Meldung, elektronisch das Ende der Mitgliedschaft.
Die Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende bei einer durchgängigen Beschäftigung gilt weiterhin.
Information
Inhaltsübersicht
- 1.
- 2.
1. Kündigung
Ein Krankenkassenwechsel ist nur möglich, wenn die Mitgliedschaft bei der neuen Krankenkasse wirksam beantragt wurde. Die Kündigung ist dabei zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied einen Aufnahmeantrag bei der neuen Krankenkasse stellt.
Beispiel 1:
Sachverhalt:
Versicherungspflichtiges Mitglied seit 01.02.2020. Aufnahmeantrag bei der neuen Krankenkasse am 06.02.2021 mit Mitgliedschaftsbeginn zum 01.04.2021.
Beurteilung:
Da die 12-monatige Bindungsfrist am 31.01.2021 abgelaufen ist, wird die Kündigung wirksam. Allerdings erst mit Ablauf des übernächsten Monats zum 30.04.2021.
Wird die Kündigung für einen Zeitpunkt ausgesprochen, zu dem ein Krankenkassenwechsel noch nicht möglich ist, weil die Bindungsfrist noch nicht abgelaufen ist, ist die Kündigung von der Krankenkasse in eine Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt umzudeuten.
Beispiel 2:
Sachverhalt:
Mitglied seit 01.08.2020. Aufnahmeantrag bei der neuen Krankenkasse am 15.02.2021 mit Mitgliedschaftsbeginn zum 01.05.2021.
Beurteilung:
Die 12-monatige Bindungsfrist läuft bis zum 31.07.2021. Die aktuelle Krankenkasse informiert die neue Krankenkasse elektronisch, dass die Kündigung erst zum 31.07.2021 wirksam wird.
Sofern die Mitgliedschaft - z.B. durch das Ende eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses oder Bezuges von Arbeitslosengeld/Arbeitslosengeld II - kraft Gesetzes endet, kann bei Eintritt eines neuen Versicherungstatbestandes sofort eine andere Krankenkasse gewählt werden. Die 12-monatige Bindungsfrist muss in diesen Fällen nicht eingehalten werden.
Die neue Krankenkasse informiert die Vorkasse elektronisch über den Krankenkassenwechsel.
2. Sonderkündigungsrecht
Den Mitgliedern wird ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt, wenn die Krankenkasse erstmalig einen Zusatzbeitrag erhebt oder den Zusatzbeitragssatz erhöht. Der Krankenkassenwechsel gegenüber der neuen Krankenkasse muss in diesen Fällen bis zum Ablauf des Monats erklärt werden, für den der Zusatzbeitrag erstmals erhoben oder für den der Zusatzbeitragssatz erhöht wird. Die 12-monatige Bindungsfrist gilt in diesen Fällen nicht.
Die Krankenkasse hat spätestens einen Monat vor Ablauf des Monats, für den der Zusatzbeitrag erstmals erhoben oder für den der Zusatzbeitragssatz erhöht wird, ihre Mitglieder in einem gesonderten Schreiben auf das Sonderkündigungsrecht, auf die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes sowie auf die Übersicht des GKV-Spitzenverbandes zu den Zusatzbeitragssätzen hinzuweisen. Überschreitet der erstmalig erhobene oder der erhöhte Zusatzbeitrag den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz, sind die Mitglieder (zusätzlich) auf die Möglichkeit hinzuweisen, in eine günstigere Krankenkasse zu wechseln.
Kommt die Krankenkasse ihrer Hinweispflicht gegenüber einem Mitglied verspätet nach, gilt ein Krankenkassenwechsel gegenüber der neuen Krankenkasse als in dem Monat erklärt, für den der Zusatzbeitrag erstmalig erhoben oder für den der Zusatzbeitragssatz erhöht wird. Die Frist zur Ausübung des Sonderkündigungsrechts endet in diesen Fällen einen Monat nach dem verspäteten Hinweis der Krankenkasse.
Wirksam wird der Krankenkassenwechsel zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied den Krankenkassenwechsel gegenüber der neu gewählten Krankenkasse erklärt.
Auch bei Ausübung des Sonderkündigungsrechts ist der erstmalig erhobene bzw. der erhöhte Zusatzbeitrag bis zur Beendigung der Mitgliedschaft zu entrichten.
Beispiel 1:
Sachverhalt:
Mitglied seit dem 01.08.2020. Die Krankenkasse erhöht den Zusatzbeitrag zum 01.01.2021. Eine Information an die Mitglieder erfolgte fristgerecht spätestens am 31.12.2020. Der Krankenkassenwechsel gegenüber der neuen Krankenkasse erfolgte am
- a)
05.01.2021
- b)
05.02.2021
Beurteilung zu a):
Die Frist für die Sonderkündigung läuft bis zum Ablauf des Monats für den der Zusatzbeitrag erhöht wird (31.01.2021). Das Mitglied hat rechtzeitig den Krankenkassenwechsel gegenüber der neuen Krankenkasse erklärt. Ein Krankenkassenwechsel ist zum 01.04.2021 möglich. Der erhöhte Zusatzbeitrag ist vom 01.01.2021 bis zum 31.03.2021 zu zahlen.
Beurteilung zu b):
Ein Sonderkündigungsrecht besteht nicht, da die einmonatige Frist zum Krankenkassenwechsel am 31.01.2021 bereits abgelaufen ist. Es besteht noch eine Bindungswirkung bis zum 31.07.2021. Ein Krankenkassenwechsel kann somit erst zum 01.08.2021 erfolgen. Der erhöhte Zusatzbeitrag ist seit dem 01.01.2021 zu entrichten.
Beispiel 2:
Sachverhalt:
Die Krankenkasse erhöht zum 01.01.2021 den Zusatzbeitrag. Sie muss ihre Mitglieder bis zum 31.12.2020 über das Sonderkündigungsrecht informieren. Die Information der Krankenkasse über das Sonderkündigungsrecht erfolgte erst am 15.01.2021. Daraufhin hat das Mitglied am 05.02.2021 den Krankenkassenwechsel erklärt.
Beurteilung:
Die Frist zur Ausübung des Sonderkündigungsrechts (vom 01.01.2021 bis zum 31.01.2021) verlängert sich auf den 15.02.2021 (einen Monat nach dem verspäteten Hinweis der Krankenkasse). Der Krankenkassenwechsel wurde fristgerecht am 05.02.2021 erklärt. Die Fiktionsregelung erklärt den Krankenkassenwechsel als im Monat Januar 2021 ausgeübt. Der erhöhte Zusatzbeitrag ist bis zum Ende der Mitgliedschaft (31.03.2021) zu zahlen.
Eine Fusion von Krankenkassen bewirkt seit dem 01.01.2009 kein Sonderkündigungsrecht mehr, es sei denn, die neue Krankenkasse erhebt einen (höheren) Zusatzbeitrag. Mit der Fusion wird weiterhin keine neue 12-monatige Bindungsfrist in Gang gesetzt.
Das Sonderkündigungsrecht gilt auch bei Abschluss eines Wahltarifs nach § 53 SGB V (Ausnahme: Krankengeldtarif).