Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Krankenkassenwahl - Bindungsfrist
Krankenkassenwahl - Bindungsfrist
Normen
§ 175 SGB V
Grundsätzliche Hinweise des GKV-Spitzenverbandes zum Krankenkassenwahlrecht vom 20.11.2020
Kurzinfo
Für alle ausgeübten Wahlrechte gilt ab 01.01.2021 eine 12-monatige Bindungsfrist. Die Bindungsfrist beginnt bei Beginn einer Mitgliedschaft, d.h. der Zeitpunkt der Ausübung der Wahl bei der bisherigen Krankenkasse ist nicht maßgebend. Da das Wahlrecht bei einem Arbeitgeberwechsel grundsätzlich möglich ist, kann zum Zeitpunkt der Aufnahme eines neuen Beschäftigungsverhältnisses auch eine neue Krankenkasse gewählt werden. Die 12-monatige Bindungsfrist an die Vorkasse gilt in diesen Fällen nicht.
Information
Inhaltsübersicht
- 1.
- 2.
- 3.
- 4.
1. Bindungswirkung/Beispiele
Beispiel 1:
Sachverhalt:
Frau Schneider ist seit dem 01.04.2021 versicherungspflichtiges Mitglied bei der KUK-Krankenkasse.
Beurteilung:
Sie ist bis zum 31.03.2022 an die KUK-Krankenkasse gebunden.
Beispiel 2:
Sachverhalt:
Herr Müller ist seit dem 01.04.2021 versicherungspflichtiges Mitglied bei der KUK-Krankenkasse. Am 01.08.2021 nimmt er eine neue Beschäftigung auf.
Beurteilung:
Am 01.08.2021 kann die Krankenkasse ohne Einhaltung einer Bindungsfrist gewechselt werden. Herr Müller muss den neuen Arbeitgeber formlos über den Krankenkassenwechsel unterrichten.
2. Wegfall der Bindungswirkung bei Beginn einer Familienversicherung oder einem Verlassen der gesetzlichen Krankenversicherung
Sofern im Anschluss an eine Mitgliedschaft der Versicherte eine Familienversicherung begründen kann, gilt die Bindungsfrist an die bisherige Krankenkasse nicht. Der Versicherte kann sich in solchen Fällen über einen Angehörigen - ggf. bei einer anderen Krankenkasse - familienversichern, obwohl er zum Zeitpunkt des Endes der Mitgliedschaft noch keine 12 Monate bei seiner bisherigen Krankenkasse Mitglied gewesen ist.
Die Bindungsfrist ist ebenfalls ohne Bedeutung, wenn nach der Beendigung der Mitgliedschaft die Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht fortgesetzt wird (Weiterversicherung in privater Krankenversicherung).
3. Bindungsfrist bei Wahltarifen
Bei Abschluss eines Wahltarifs nach § 53 SGB V kann die Mitgliedschaft frühestens nach Ablauf der jeweiligen Mindestbindungsfrist gekündigt werden.
Die einjährige Bindungsfrist gilt für die Tarife Prämienzahlung bei Nichtinanspruchnahme von Leistungen, Kostenerstattung und Kostenübernahme für Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen. Bei Abschluss der Tarife "Selbstbehalt" und "Krankengeld" beträgt die Bindungsfrist drei Jahre. Keine Bindungsfrist gibt es bei dem Tarif der besonderen Versorgungsformen.
Eine Kündigung kann aber nicht vor Ablauf der klassischen 12-monatigen Bindungsfrist erfolgen.
Außerdem gilt das Sonderkündigungsrecht im Falle der Einführung oder Anhebung eines Zusatzbeitrages (Ausnahme: Krankengeldtarif).
4. Ende eines Versicherungstatbestandes
Sofern die Mitgliedschaft – z.B. durch das Ende eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses oder Bezuges von Arbeitslosengeld/Arbeitslosengeld II – kraft Gesetzes endet, kann bei Eintritt eines neuen Versicherungstatbestandes sofort eine andere Krankenkasse gewählt werden. Die 12-monatige Bindungsfrist gilt in diesen Fällen nicht.
Beispiel:
Sachverhalt:
Herr Meyer ist seit dem 01.10.2020 als versicherungspflichtig Beschäftigter bei der ABC-Krankenkasse versichert. Die Beschäftigung endet zum 30.06.2021. Am 01.07.2021 nimmt er erneut eine versicherungspflichtige Beschäftigung auf und wählt die KUK-Krankenkasse.
Beurteilung:
Obwohl die 12-monatige Bindungsfrist (bis 30.09.2021) noch nicht abgelaufen ist, kann Herr Meyer die KUK-Krankenkasse ab dem 01.07.2021 wählen (Beginn einer neuen Bindungsfrist ab 01.07.2021). Die ABC-Krankenkasse benötigt allerdings eine elektronische Meldung der KUK-Krankenkasse.