Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Beamte
Beamte
Normen
§ 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V
§ 5 Abs. 1 SGB VI
Kurzinfo
Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten sind versicherungsfrei in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, weil sie durch Beihilfen oder freie Heilfürsorge und Versorgung durch den Dienstherrn im Krankheitsfalle und im Alter abgesichert sind.
Gleiches gilt für sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist.
Zu diesem Personenkreis gehören auch Beschäftigte, denen nach kirchenrechtlichen Regelungen beamtenähnliche Ansprüche auf Beihilfe, Heilfürsorge und Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet ist.
Information
Inhaltsübersicht
- 1.
- 2.
- 3.
1. Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit
Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit und auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und denen Gleichgestellte (s.o.) sind in der Kranken-, Renten und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, wenn sie
- nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge haben,
- im Krankheitsfalle Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben,
- Anspruch auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter haben und
- diese Ansprüche auch den Familienangehörigen zugesagt und gewährleistet sind.
Der Beihilfeanspruch bzw. der Anspruch auf freie Heilfürsorge wird i.d.R. durch eine private Krankenversicherung (= Teilversicherung) ergänzt. Dieser Personenkreis ist jedoch zum Abschluss einer privaten Pflegeversicherung verpflichtet, die die Beihilfeleistungen im Pflegefall bis zu der Höhe aufstockt, dass insgesamt Art und Umfang der Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung erreicht werden (Restkostenversicherung - §§ 22 Abs. 1 Satz 3, 23 Abs. 3 SGB XI).
2. Versicherungspflicht/Versicherungsfreiheit in der Nebenbeschäftigung
Übt ein Beamter (oder ihm gleichgestellter Beschäftigter) neben seiner versicherungsfreien Hauptbeschäftigung eine Zweit- oder Nebenbeschäftigung aus, gilt Folgendes:
Krankenversicherung
In der Krankenversicherung sind Beamte, die neben der Beamtenbeschäftigung eine Zweit- oder Nebenbeschäftigung beim selben Dienstherrn oder in der privaten Wirtschaft ausüben auch in dieser Beschäftigung versicherungsfrei.
Arbeitslosenversicherung
Die Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung ist auf eine Zweit- oder Nebenbeschäftigung im öffentlichen Dienst beschränkt. Zweit- oder Nebenbeschäftigungen außerhalb des Dienstverhältnisses, z.B. Bei einem privaten Arbeitgeber sind grundsätzlich versicherungspflichtig (Ausnahme geringfügige Beschäftigung).
Rentenversicherung
In der Rentenversicherung gilt, dass die aus dem Beamtenverhältnis resultierende Versicherungsfreiheit sich auf das eigentliche Dienstverhältnis beschränkt und daneben ausgeübte Beschäftigungen grundsätzlich nicht einbezieht. Um für derartige Zweit- oder Nebenbeschäftigungen (ebenfalls) Rentenversicherungsfreiheit zu begründen, bedarf es aufgrund der ausdrücklichen Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. SGB VI einer "Gewährleistungserstreckungsentscheidung" für jede Zweit- oder Nebenbeschäftigung. Liegt diese Entscheidung nicht vor, ist jede Zweit- oder Nebenbeschäftigung versicherungspflichtig.
3. Pflegeversicherung
Bei einem privaten Versicherungsunternehmen krankenversicherte Beamte und andere Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften bei Pflegebedürftigkeit einen Beihilfeanspruch haben, sind verpflichtet, zur Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit eine private Pflegeversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Für beihilfeberechtigte Personen reichen Vertragsleistungen aus, die die jeweiligen Beihilfeansprüche entsprechend ergänzen. Beamte, die nicht privat krankenversichert, sondern freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, sind versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung.
Als Folge der Halbierung ihrer Leistungsansprüche beträgt der Beitragssatz für Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, die Hälfte des "normalen" Beitragssatzes, wenn eine Versicherung in der sozialen Pflegeversicherung besteht. Unter diese Regelung fallen in erster Linie die versicherungspflichtigen Beamten, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten und sonstigen Beschäftigten des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder Verbänden öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgemeinschaften sowie Pensionäre, aber auch die versicherungspflichtigen Soldaten auf Zeit; diese Personen erhalten keinen Beitragszuschuss.
Der halbe Beitragssatz gilt ferner für die versicherungspflichtigen Rentner, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe haben.
Siehe auch
BeamtenversorgungBefreiungBeitragserstattungPensionärPflegeversicherung