Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Rentenberechnung
Rentenberechnung
Normen
Kurzinfo
Die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung werden für jeden Versicherten individuell auf der Grundlage seiner persönlichen Daten und Werte errechnet. Die Höhe der Rente hängt ganz von den während des Versicherungslebens versicherten Arbeitsentgelten und Arbeitseinkommen ab. Die Rentenberechnung erfolgt in drei Schritten:
- Ermittlung von Entgeltpunkten,
- Umrechnung der Entgeltpunkte in persönliche Entgeltpunkte,
- Ermittlung des monatlichen Rentenbetrages aus den persönlichen Entgeltpunkten.
Information
Seit 1992 werden alle Renten grundsätzlich nach folgender Rentenformel berechnet:
1. | 2. | 3. |
---|---|---|
Persönliche Entgeltpunkte | × Rentenartfaktor | × aktueller Rentenwert |
Die persönlichen Entgeltpunkte werden ermittelt aus
- a)
den Beitragszeiten durch Gegenüberstellung des persönlichen Verdienstes oder der persönlichen Entgeltwerte für freiwillige Beiträge zum Durchschnittsentgelt aller Versicherten des gleichen Jahres,
- b)
den beitragsfreien Anrechnungszeiten, die den individuellen Durchschnittswert an Entgeltpunkten aus den Beitrags- und Berücksichtigungszeiten erhalten und
- c)
den Berücksichtigungszeiten (Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, Berücksichtigungszeit der Pflege und Rentenversicherung), die mit speziellen Prozentsätzen des Durchschnittsentgeltes aller Versicherten der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten belegt werden, sofern sie nicht mit höheren Entgeltpunkten einer Beitragszeit zusammenfallen.
Der Rentenartfaktor ist der individuelle Multiplikationsfaktor einer jeden Rentenart und ist eine festgeschriebene Größe.
Der aktuelle Rentenwert ist das Herzstück der Rentenformel, mit der die Höhe der Rente berechnet wird. In der Regel wird der aktuelle Rentenwert zum 01.07. eines jeden Jahres nach dem Nettoprinzip angepasst und ist der maßgebende Wert für die jeweiligen Rentenanpassungen. Seit dem 01.07.2020 bis zum 30.06.2021 beträgt der aktuelle Rentenwert (Rentenwert - aktueller) 34,19 EUR (West) bzw. 33,23 EUR (Ost).
Informationen, ab wann bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters (vgl. Altersrente - Voraussetzungen und Altersgrenzen; Lebensarbeitszeit) oder bei späterer Inanspruchnahme als dem 65. Lebensjahr (obwohl versicherungsrechtlich ab 65 möglich) über den Zugangsfaktor ein Rentenabschlag bzw. ein Rentenzuschlag eingerechnet wird, finden Sie in den Stichwörtern Altersrente - Voraussetzungen und Altersgrenzen, Lebensarbeitszeit sowie Rentenreform.
Beispiel:
Berechnung einer Rente wegen Alters als Vollrente ohne Zugangsfaktor (West):
1. | Persönliche Entgeltpunkte | 39,58 |
2. | Rentenartfaktor | 1,0 |
3. | aktueller Rentenwert (in EUR) | 34,19 |
39,58 × 1,0 × 34,19 | = 1.353,24 EUR Monatsrente (brutto) |
Sofern Versicherte umfangreiche beitragsfreie Anrechnungszeiten oder eine Zurechnungszeit innerhalb ihres Versicherungslebens haben, ist eine auch nur annähernd ungefähre Ermittlung und Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte wegen vieler Vergleichsbewertungen im Berechnungsverfahren nicht möglich. Deswegen wird auf die Ausführungen zur Rentenauskunft und Rentenberatung verwiesen.
In der folgenden Tabelle wird dargestellt, in welchem Verhältnis sich der Rentenbeitrag, basierend auf dem geltenden Beitragssatz von 18,6 %, auf den daraus resultierenden Ertrag an Rentenanwartschaften unter Berücksichtigung der Durchschnittsentgelte für das Jahr 2021 auswirkt.
mtl. Beitrag | jährl. Beitrag | entspricht Bruttoentgelt | entsprechen Entgeltpunkte | Rentenanwartschaft | ||
---|---|---|---|---|---|---|
im Monat | im Jahr | im Monat | im Jahr | |||
83,70 EUR | 1.004,40 EUR | 450,00 | 5.400,00 | 0,13 | 4,44 EUR | 53,28 EUR |
100,00 EUR | 1.200,00 EUR | 537,63 | 6.451,61 | 0,1553 | 5,31 EUR | 63,72 EUR |
150,00 EUR | 1.800,00 EUR | 806,45 | 9.677,42 | 0,233 | 7,96 EUR | 95,52 EUR |
200,00 EUR | 2.400,00 EUR | 1.075,27 | 12.903,23 | 0,3106 | 10,62 EUR | 127,44 EUR |
250,00 EUR | 3.000,00 EUR | 1.344,09 | 16.129,03 | 0,3883 | 13,27 EUR | 159,24 EUR |
300,00 EUR | 3.600,00 EUR | 1.612,90 | 19.354,84 | 0,4659 | 15,93 EUR | 191,16 EUR |
350,00 EUR | 4.200,00 EUR | 1.881,72 | 22.580,65 | 0,5436 | 18,58 EUR | 222,96 EUR |
400,00 EUR | 4.800,00 EUR | 2.150,54 | 25.806,45 | 0,6212 | 21,24 EUR | 254,88 EUR |
450,00 EUR | 5.400,00 EUR | 2.419,35 | 29.032,26 | 0,6989 | 23,89 EUR | 286,68 EUR |
500,00 EUR | 6.000,00 EUR | 2.688,17 | 32.258,06 | 0,7765 | 26,55 EUR | 318,60 EUR |
550,00 EUR | 6.600,00 EUR | 2.956,99 | 35.483,87 | 0,8542 | 29,20 EUR | 350,40 EUR |
600,00 EUR | 7.200,00 EUR | 3.225,81 | 38.709,68 | 0,9318 | 31,86 EUR | 382,32 EUR |
650,00 EUR | 7.800,00 EUR | 3.494,62 | 41.935,48 | 1,0095 | 34,51 EUR | 414,12 EUR |
700,00 EUR | 8.400,00 EUR | 3.763,44 | 45.161,29 | 1,0871 | 37,17 EUR | 446,04 EUR |
750,00 EUR | 9.000,00 EUR | 4.032,26 | 48.387,10 | 1,1648 | 39,82 EUR | 477,84 EUR |
800,00 EUR | 9.600,00 EUR | 4.301,08 | 51.612,90 | 1,2425 | 42,48 EUR | 509,76 EUR |
850,00 EUR | 10.200,00 EUR | 4.569,89 | 54.838,71 | 1,3201 | 45,13 EUR | 541,56 EUR |
900,00 EUR | 10.800,00 EUR | 4.838,71 | 58.064,52 | 1,3978 | 47,79 EUR | 573,48 EUR |
950,00 EUR | 11.400,00 EUR | 5.107,53 | 61.290,32 | 1,4754 | 50,44 EUR | 605,28 EUR |
1.320,60 EUR | 15.847,20 EUR | 7.100,00 | 85.200,00 | 2,051 | 70,12 EUR | 841,44 EUR |
Die vorgenannten Rentenbeträge, die auf volle EUR aufgerundet wurden, vermindern sich um ggf. zu berücksichtigendes Einkommen (wie z.B. Unfallrenten) sowie um die Anteile der Rentnerbeiträge zur Krankenversicherung. Der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz gilt für freiwillig versicherte Rentner. Für pflichtversicherte Rentner ist der individuelle Beitragssatz derjenigen Krankenkasse maßgeblich, in der der Rentner versichert ist.
Von der Rente sind i.d.R. auch Beiträge zur Pflegeversicherung zu zahlen.
Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze wurde u.a. geregelt, dass alle Rentenbezieher seit dem 01.04.2004 die Pflichtbeiträge zur Pflegeversicherung aus der Rente allein zu tragen haben. Durch Wegfall des Beitragsanteils des Rentenversicherungsträgers zur gesetzlichen Pflegeversicherung ergibt sich, dass für alle Renten seit dem 01.04.2004 keine Beitragszuschüsse mehr zu den Aufwendungen für die Pflegeversicherung für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte oder in der privaten Krankenversicherung Versicherte zu zahlen sind.
Mit dem Gesetz zur Berücksichtigung der Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung (Kinder-Berücksichtigungsgesetz (KiBG)) wurde der Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung für kinderlose Mitglieder, die das 23. Lebensjahr vollendet haben vom 01.01.2005 an um 0,25 % erhöht. Mitglieder, die vor dem 01.01.1940 geboren sind, sind generell von der Beitragszuschlagspflicht ausgenommen.
Mit dem Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) wurde der Übergang zur nachgelagerten Besteuerung von Renten eingeleitet. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer nach Abschluss einer Übergangsphase ab 01.01.2025 ihre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung vollständig von der Steuer absetzen können. Im Gegenzug sollen später, in der Leistungsphase, die Renten voll besteuert werden. Die Umstellung auf die nachgelagerte Besteuerung hat mit dem 01.01.2005 begonnen und soll im Jahre 2040 abgeschlossen sein, ab diesem Zeitpunkt sollen die Renten planmäßig voll nachgelagert versteuert werden.
Siehe auch
AltersteilzeitExistenzgründerRentenauskunftRentenberatung