Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Arbeitslosengeld - Höhe
Arbeitslosengeld - Höhe
Normen
Kurzinfo
Grundlage für die Berechnung des Arbeitslosengeldes ist ein gesetzlich näher bestimmtes Bruttoentgelt, das sog. Bemessungsentgelt, das der Arbeitslose in einem abgegrenzten Zeitraum vor der Entstehung des Anspruchs, dem sog. Bemessungszeitraum, erzielt hat, § 151 SGB III. Diesem Bemessungsentgelt ist ein pauschaliertes Nettoentgelt, das sog. Leistungsentgelt, zugeordnet, § 153 SGB III. Aus dem Leistungsentgelt errechnet sich das Arbeitslosengeld nach dem maßgeblichen Leistungsprozentsatz.
Information
Inhaltsübersicht
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Grundsätzlich beträgt die Höhe des Arbeitslosengeldes für Arbeitslose mit mindestens einem Kind i.S.d. § 32 Abs. 1, 3 bis 5 EStG (bzw. für Arbeitslose, deren Ehegatte/-frau bzw. Lebenspartner/-in mindestens ein Kind i.S.d. § 32 Abs. 1, 4 und 5 EStG hat, sofern beide Ehegatten oder Lebenspartner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben) 67 % und für die übrigen Arbeitslosen 60 % des pauschalierten Nettoentgelts.
1. Höhe des Arbeitslosengeldes
Das Leistungsentgelt i.H.v. 67 % bzw. 60 % wird aus dem Bemessungsentgelt gem. § 151 SGB III errechnet. Hierbei handelt es sich um das beitragspflichtige Arbeitsentgelt, welches der Leistungsberechtigte im Bemessungszeitraum erzielt hat und das durchschnittlich auf einen Kalendertag entfällt. Der Bemessungszeitraum beinhaltet die Entgeltabrechnungszeiträume, die beim Ausscheiden aus den jeweiligen Beschäftigungsverhältnissen abgerechnet wurden. Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr und endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs, § 150 SGB III.
Unabhängig davon, wieviel der Arbeitslose verdient hat, wird bei der Berechnung nur der Betrag bis zur aktuell gültigen Beitragsbemessungsgrenze bzw. nur der Betrag, für den Beitragspflicht bestand, berücksichtigt. Die Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2021 beträgt für die alten Bundesländer 7.100,00 EUR monatlich bzw. 85.200,00 EUR jährlich und für die neuen Bundesländer 6.700,00 EUR monatlich bzw. 80.400,00 EUR jährlich.
Ist ein ausreichender Zeitraum mit einem Arbeitsentgelt nicht gegeben, erfolgt eine fiktive Einstufung, die sich an der Qualifikation des Arbeitslosen anhand von vier Entgeltstufen orientiert, § 152 SGB III. Dabei ist nach § 152 Abs. 2 Satz 1 SGB III die Beschäftigung zu ermitteln, auf die sich - unter Berücksichtigung der Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit des Arbeitslosen (§ 35 Abs. 2 Satz 2 SGB III) sowie der Anforderungen der angebotenen Stellen - die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen "in ersten Linie" zu erstrecken haben. Dies bedeutet, dass nicht die Gesamtbreite der möglichen Beschäftigungen, sondern die Tätigkeit(en) maßgebend ist/sind, mit denen der Arbeitslose bestmöglich eingegliedert werden kann.
Die Abzüge für Steuern werden nach § 51 Abs. 4 Nr. 1a EStG festgelegt und Sozialversicherungsbeiträge werden auf 21 % festgesetzt. Ein Kirchensteuerabzug findet nicht statt.
Das Arbeitslosengeld wird für Kalendertage berechnet und geleistet, dabei wird ein voller Monat mit 30 Tagen angesetzt (§ 154 SGB III).
Die Anrechnung von Nebeneinkommen erfolgt durch die Berücksichtigung eines einheitlichen Freibetrages i.H.v. 165,00 EUR monatlich.
Berechnungsschritte:
- 1.
Gemäß §§ 150, 151 SGB III wird das tägliche Bemessungsentgelt festgestellt, indem das sozialversicherungspflichtige Einkommen der letzten zwölf Monate bestimmt wird und dieser Betrag durch die 365 Tage des Bemessungszeitraumes geteilt wird.
- 2.
Von dem festgestellten täglichen Bemessungsentgelt wird das tägliche Leistungsentgelt festgesetzt, indem von diesem Betrag die Sozialversicherungspauschale i.H.v. 21 %, die in § 153 Abs. 1 Nr. 2 SGB III beschriebene Lohnsteuer und der Solidaritätszuschlag abgezogen werden.
- 3.
Anschließend werden von dem täglichen Leistungsentgelt 60 % bzw. 67 % (erhöhter Leistungssatz wg. Kind, § 149 SGB III) zur Feststellung des täglichen Leistungssatzes berechnet.
- 4.
Der tägliche Leistungssatz wird gem. § 154 SGB III kalendertageweise berechnet. Ist für einen vollen Kalendermonat zu zahlen, wird dieser mit 30 Tagen angesetzt.
2. Bemessung des Arbeitslosengeldes bei Herabsetzung der Arbeitszeit
Nach näherer Maßgabe des § 150 Abs. 2 Nr. 5 SGB III bleiben bei der Ermittlung des Bemessungszeitraumes Zeiten außer Betracht, in denen die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit aufgrund einer Teilzeitvereinbarung nicht nur vorübergehend auf weniger als 80 % der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung, mindestens um fünf Stunden wöchentlich, vermindert war, wenn die oder der Arbeitslose Beschäftigungen mit einer höheren Arbeitszeit innerhalb der letzten dreieinhalb Jahre vor der Entstehung des Anspruchs während eines sechs Monate umfassenden zusammenhängenden Zeitraums ausgeübt hat. Der Bemessungsrahmen umfasst gem. § 150 Abs. 1 Satz 2 SGB III ein Jahr. Der Bemessungsrahmen wird u.a. gem. § 150 Abs. 3 Nr. 1 SGB III auf zwei Jahre erweitert, wenn der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält. Siehe hierzu auch BSG, 06.05.2009 - B 11 AL 7/08 R.
3. Anrechnung von Nebeneinkommen
Bezieher von Arbeitslosengeld können eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit mit einem Umfang von weniger als 15 Stunden wöchentlich ausüben, ohne den Anspruch auf die Leistung zu verlieren.
Das Nebeneinkommen wird allerdings auf die Geldleistung der Arbeitsagentur angerechnet (§ 155 SGB III).
Die Anrechnung von Nebeneinkommen erfolgt unter Berücksichtigung des einheitlichen Freibetrages i.H.v. 165,00 EUR monatlich. Von dem Nebeneinkommen können bei abhängiger Beschäftigung die im Einzelfall nachgewiesenen Werbungskosten abgesetzt werden. Bei selbstständigen Tätigkeiten und Tätigkeiten als mithelfender Familienangehöriger werden pauschal 30 % der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben angesetzt, es sei denn, der Arbeitslose weist höhere Betriebsausgaben nach, § 155 SGB III.
Etwas anderes gilt dann, wenn während der letzten 18 Monate vor Anspruchsentstehung mindestens zwölf Monate neben einer versicherungspflichtigen Tätigkeit eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit oder eine Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger ausgeübt wurde. Dann erfolgt keine Anrechnung des Nebeneinkommens bis zur Höhe des während der letzten zwölf Monate in dieser Tätigkeit erzielten durchschnittlichen Entgelts. Der Freibetrag beträgt mindestens 165,00 EUR monatlich.
Die - unentgeltliche - Mitarbeit im Betrieb des Ehepartners von bis zu 15 Stunden wöchentlich ist entsprechend einer Entscheidung des Bundessozialgerichts dann nicht i.R.d. Fiktion auf das Arbeitslosengeld anzurechnen, wenn die Mitarbeit "Ausdruck der familiären Beziehungen und der gegenseitigen Unterhaltspflicht" ist und des Weiteren "kein Erwerbswille oder Erwerbszweck" besteht (BSG, 06.11.1997 - 11 RAr 39/97).