Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Arbeitgeberzuschuss - Berechnung
Arbeitgeberzuschuss - Berechnung
Normen
Kurzinfo
Freiwillig in der GKV versicherte Arbeitnehmer, deren Arbeitsentgelt die allgemeine Versicherungspflichtgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung übersteigt, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss; dieser Beitragszuschuss berechnet sich seit dem 01.01.2015 u.a. aus der Hälfte des in der GKV gültigen allgemeinen Beitragssatzes i.H.v. 7,3 % bzw. des ermäßigten Beitragssatzes i.H.v. 7,0 %. Gleiches gilt grundsätzlich auch für die privat krankenversicherten Arbeitnehmer.
Darüber hinaus berücksichtigt der Arbeitgeberzuschuss seit 01.01.2019 im Zuge der paritätischen Finanzierung der Zusatzbeiträge auch den kassenindividuellen bzw. durchschnittlichen Zusatzbeitrag.
Information
Inhaltsübersicht
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1. Berechnung des Arbeitgeberzuschusses zur Krankenversicherung für PKV-versicherte Arbeitnehmer
1.1 Maßgeblicher Beitragssatz
Arbeitnehmer, deren Arbeitsentgelt die allgemeine Versicherungspflichtgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung übersteigt und die deshalb in der PKV versichert sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber auch weiterhin einen Beitragszuschuss; dieser Beitragszuschuss berechnet sich u.a. aus der Hälfte des in der GKV seit dem 01.01.2015 gültigen allgemeinen Beitragssatzes i.H.v. 7,3 % bzw. des ermäßigten Beitragssatzes i.H.v. 7,0 %.
Wichtig:
Mit dem GKV-Versichertenentlastungsgesetz wurde zum 01.01.2019 geregelt, dass die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung in gleichem Maße von den Beschäftigten und ihren Arbeitgebern getragen werden. In der Konsequenz wird nunmehr auch der Zusatzbeitrag paritätisch finanziert. Entsprechend wurden die Regelungen der Beitragstragung dergestalt angepasst, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber den Zusatzbeitrag jeweils zur Hälfte tragen.
Dies hat auch Auswirkungen auf den Beitragszuschuss für freiwillig in der GKV versicherte Arbeitnehmer. Diese Arbeitnehmer erhalten seitdem einen Zuschuss, der die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes berücksichtigt. Arbeitnehmer, die privat krankenversichert sind, erhalten einen Zuschuss, der den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz von aktuell 1,3 % berücksichtigt.
Eine Besonderheit ergibt sich in den Fällen des Bezugs von Kurzarbeitergeld. Den Teil des Beitrags zur Krankenversicherung, der für den Unterschiedsbetrag zwischen dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und dem sog. SV-Entgelt zu zahlen ist, hat der Arbeitgeber bei versicherungspflichtig Beschäftigten nämlich in voller Höhe (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitragsanteil) allein aufzubringen - und zwar einschließlich der Zusatzbeiträge (vgl. Stichwort Kurzarbeitergeld - Versicherungsrecht). Freiwillig versicherte Arbeitnehmer erhalten in diesen Fällen von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss, der gleichermaßen den Zusatzbeitragssatz mit einschließt; der Beitragszuschuss berechnet sich also aus dem allgemeinen bzw. ermäßigten Beitragssatz i.H.v. gegenwärtig 14,6 % bzw. 14,0 % zuzüglich des kassenindividuellen Beitragssatzes (vgl. Abschnitt 2.1).
Für PKV-versicherte Arbeitnehmer gilt dies grundsätzlich gleichermaßen. Allerdings ist in diesen Fällen nicht der kassenindividuelle Beitragssatz, sondern der bundesdurchschnittliche Zusatzbeitragssatz (2021 1,3 %) zu berücksichtigen. Eine entsprechende Klarstellung erfolgte mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz.
1.2 Maßgebliche Beitragsbemessungsgrundlage
Beitragsbemessungsgrundlage für den Beitragszuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer ist das monatliche Arbeitsentgelt. Dabei ist das Arbeitsentgelt bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze heranzuziehen.
1.3 Höhe des Zuschusses
Der (Höchst-)Beitragszuschuss für PKV-Versicherte orientiert sich an der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung des laufenden Jahres und den von der Bundesregierung festgelegten einheitlichen Beitragssätzen.
Für die Ermittlung der Höhe des Beitragszuschusses für privat krankenversicherte Arbeitnehmer sind auch die Aufwendungen für seine privat krankenversicherten Angehörigen zu berücksichtigen, wenn diese bei Versicherungspflicht des Arbeitnehmers nach § 10 SGB V familienversichert wären. Voraussetzung ist ferner, dass die Familienangehörigen auch tatsächlich privat krankenversichert sind - ist dies nicht der Fall, sind die Angehörigen bei der Bemessung des Beitragszuschusses des privat krankenversicherten Arbeitnehmers nicht zu berücksichtigen. Zu den zuschussfähigen Aufwendungen gehören im Übrigen sämtliche Leistungen, die mit den in § 11 SGB V bezeichneten Leistungsarten im Kern vergleichbar sind.
Nicht erforderlich ist, dass die private Versicherung des Arbeitnehmers und die seiner Angehörigen bei demselben Versicherungsunternehmen bestehen.
Für das Kalenderjahr 2021 ergeben sich auf Basis der bundeseinheitlich geltenden Beitragssätze (einschließlich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes in Höhe von gegenwärtig 1,3 %) folgende Arbeitgeber-Beitragszuschüsse:
Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld | 384,58 EUR |
Versicherte ohne Anspruch auf Krankengeld | 370,07 EUR |
Der Beitragszuschuss für PKV-Versicherte ist im Übrigen auf die Hälfte des Beitrages, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung tatsächlich zu zahlen hat, begrenzt.
2. Berechnung des Arbeitgeberzuschusses zur Krankenversicherung für GKV-versicherte Arbeitnehmer
2.1 Maßgeblicher Beitragssatz
Freiwillige Mitglieder haben ihre Beiträge selbst zu tragen und grundsätzlich auch selbst zu zahlen. Für sie setzt sich der Beitragssatz zusammen aus dem für sie geltenden gesetzlichen Beitragssatz (allgemeiner Beitragssatz: 14,6 %, ermäßigter Beitragssatz: 14,0 %) sowie dem kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz.
Freiwillig in der GKV versicherte Arbeitnehmer, deren Arbeitsentgelt die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung übersteigt, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss; dieser Beitragszuschuss berechnet sich u.a. aus der Hälfte des in der GKV gültigen allgemeinen Beitragssatzes i.H.v. 7,3 % bzw. des ermäßigten Beitragssatzes i.H.v. 7,0 %.
Hinweis:
Freiwillig in der GKV versicherte Arbeitnehmer erhalten einen Zuschuss, der die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes berücksichtigt. Arbeitnehmer, die privat krankenversichert sind, erhalten einen Zuschuss, der den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz berücksichtigt.
Eine Besonderheit ergibt sich in den Fällen des Bezugs von Kurzarbeitergeld. Den Teil des Beitrags zur Krankenversicherung, der für den Unterschiedsbetrag zwischen dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und dem sog. SV-Entgelt zu zahlen ist, hat der Arbeitgeber bei versicherungspflichtig Beschäftigten nämlich in voller Höhe (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitragsanteil) allein aufzubringen - und zwar einschließlich der Zusatzbeiträge (vgl. Kurzarbeitergeld - Versicherungsrecht). Freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer erhalten in diesen Fällen von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss, der gleichermaßen den Zusatzbeitragssatz miteinschließt; der Beitragszuschuss berechnet sich also aus dem allgemeinen bzw. ermäßigten Beitragssatz i.H.v. 14,6 % bzw. 14,0 % zuzüglich des kassenindividuellen Beitragssatzes.
2.2 Maßgebliche Beitragsbemessungsgrundlage
Beitragsbemessungsgrundlage für den Beitragszuschuss ist das monatliche Arbeitsentgelt. Dabei ist das Arbeitsentgelt bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze heranzuziehen.
2.3 Höhe des Zuschusses
Für das Kalenderjahr 2021 ergeben sich auf Basis der bundeseinheitlich geltenden Beitragssätze (also ohne Berücksichtigung des Zuschusses zum kassenindividuellen Zusatzbeitrag) folgende Arbeitgeber-Beitragszuschüsse:
Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld | 353,14 EUR |
Versicherte ohne Anspruch auf Krankengeld | 338,63 EUR |
Der Zuschuss erhöht sich um die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes.
3. Berechnung des Arbeitgeberzuschusses zur Pflegeversicherung für PKV-versicherte Arbeitnehmer
Beschäftigte, die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, erhalten unter bestimmten Voraussetzungen einen Beitragszuschuss ihres Arbeitgebers zur Pflegeversicherung. Der Arbeitgeber trägt dabei - ausgehend vom aktuell geltenden gesetzlichen Beitragssatz - grundsätzlich die nach dem Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Pflegeversicherung zu bemessenden Beiträge zur Hälfte.
Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt seit dem 01.01.2019 3,05 % (ohne den Zuschlag für Kinderlose), sodass der Zuschuss seit dem 01.01.2019 aus 1,525 % des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts errechnet wird. Arbeitnehmer im Bundesland Sachsen erhalten wegen der dort abweichenden Beitragslastverteilung einen Zuschuss i.H.v. 1,025 %. Der Beitragszuschlag für Kinderlose von 0,25 % wird nicht bezuschusst.
Der Zuschuss ist in der Höhe begrenzt auf den Betrag, der als Arbeitgeberanteil bei Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung als Beitragsanteil zu zahlen wäre, höchstens jedoch auf die Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine private Pflegeversicherung zu zahlen hat.
Für das Kalenderjahr 2021 ergeben sich folgende Arbeitgeber-Beitragszuschüsse:
Pflegeversicherung | 73,77 EUR |
Pflegeversicherung - Bundesland Sachsen | 49,58 EUR |
4. Berechnung des Arbeitgeberzuschusses zur Pflegeversicherung für freiwillig in der GKV versicherte Arbeitnehmer
Beschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss i.H.d. Hälfte der nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Pflegeversicherungsbeiträge.
Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt seit dem 01.01.2019 3,05 % (ohne den Zuschlag für Kinderlose), sodass der Zuschuss seit dem 01.01.2019 aus 1,525 % des Arbeitsentgelts errechnet wird. Arbeitnehmer im Bundesland Sachsen erhalten wegen der dort abweichenden Beitragslastverteilung einen Zuschuss i.H.v. 1,025 %. Der Beitragszuschlag für Kinderlose von 0,25 % wird nicht bezuschusst.
Für das Kalenderjahr 2021 ergeben sich folgende Arbeitgeber-Beitragszuschüsse:
Pflegeversicherung | 73,77 EUR |
Pflegeversicherung - Bundesland Sachsen | 49,58 EUR |
5. Mehrfachbeschäftigte
Bei Mehrfachbeschäftigten ist hinsichtlich der Zahlung des Beitragszuschusses grundsätzlich eine der Höhe der jeweiligen Arbeitsentgelte entsprechende Aufteilung vorzunehmen. Die beteiligten Arbeitgeber tragen den Beitragszuschuss also anteilig.
Siehe auch