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BAG, 27.02.1958 - 2 AZR 445/55 - Wirksamkeit der Kündigung; Angabe der Gründe; Zustimmung des Landesarbeitsamtes; Massenentlassung; Kündigungsschutz; Arbeitsmangel; Geplante Rationalisierungsmaßnahmen; Betriebsbedingte Kündigung; Kündigungsfrist; Auswahl von Arbeitnehmern
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 27.02.1958, Az.: 2 AZR 445/55
Wirksamkeit der Kündigung; Angabe der Gründe; Zustimmung des Landesarbeitsamtes; Massenentlassung; Kündigungsschutz; Arbeitsmangel; Geplante Rationalisierungsmaßnahmen; Betriebsbedingte Kündigung; Kündigungsfrist; Auswahl von Arbeitnehmern
Verfahrensgang:
vorgehend:
LAG Düsseldorf 14.07.1955 - 2a Sa 12/55
Fundstellen:
BAGE 6, 1
DB 1958, 491 (Volltext)
NJW 1958, 1156-1157 (Volltext mit amtl. LS)
SAE 1958, 131
BAG, 27.02.1958 - 2 AZR 445/55
Amtlicher Leitsatz:
1. Die Wirksamkeit der Kündigung ist von der Angabe der Gründe nicht abhängig.
2. Die Zustimmung des Landesarbeitsamtes zu einer Massenentlassung nach KSchG § 16 nimmt den gekündigten Arbeitnehmern nicht den Kündigungsschutz des KSchG § 1.
3. Arbeitsmangel und geplante Rationalisierungsmaßnahmen reichen für eine betriebsbedingte Kündigung nur aus, wenn sie bereits greifbare Formen angenommen haben.
4. Trifft das zu, so kann eine betriebsbedingte Kündigung aber unter den weiteren Voraussetzungen des KSchG § 1 Abs. 2 und Abs. 3 schon dann ausgesprochen werden, wenn im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung eine vernünftige und betriebswirtschaftliche Betrachtung die Beurteilung ergibt, daß bis zum Auslaufen der dabei einzuhaltenden Kündigungsfrist der Arbeitnehmer entbehrt werden muß. Sind diese Voraussetzungen gegeben, so braucht der Arbeitgeber mit dem Ausspruch der Kündigung auch nicht bis zu dem im Hinblick auf die einzuhaltende Kündigungsfrist letztmöglichen Augenblick zu warten.
5. Bei der Auswahl von Arbeitnehmern, denen aus betriebsbedingten Gründen gekündigt werden soll, kann eine Nichtberücksichtigung sozialer Belange des Arbeitnehmers gegenüber betrieblichen Belangen des Arbeitgebers nur dann in Betracht kommen, wenn sorgfältig und in allen Teilen gegeneinander abgewogen wird, welches Gewicht die betrieblichen Belange des Arbeitgebers gegenüber den sozialen Belangen des Arbeitnehmers jeweils im einzelnen Falle haben.
6. Auf eine Verletzung von ZPO § 160 Abs. 1 Nr. 3, § 161 kann eine Revision nur dann gestützt werden, wenn das angefochtene Urteil auf der Verletzung dieser Vorschriften beruht. Auf die Verletzung der ZPO §§ 394, 395 kann eine Revision überhaupt nicht gestützt werden.