Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
BAG, 12.12.1962 - 4 AZR 530/61 - Berufungsgericht; Zeugenvernehmung; Feststellung der Zeugenaussage; Protokoll; Berufungsurteil; Wiedergabe der Bekundung
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 12.12.1962, Az.: 4 AZR 530/61
Berufungsgericht; Zeugenvernehmung; Feststellung der Zeugenaussage; Protokoll; Berufungsurteil; Wiedergabe der Bekundung
Verfahrensgang:
vorgehend:
LAG Hamm 03.10.1961 - 1 Sa 255/61
Rechtsgrundlagen:
§ 161 ZPO
§ 286 ZPO
§ 313 Abs. 1 Nr. 3 ZPO
Fundstellen:
BAGE 14, 1 - 5
MDR 1963, 442 (amtl. Leitsatz)
NJW 1963, 1078 (Volltext mit amtl. LS)
BAG, 12.12.1962 - 4 AZR 530/61
Amtlicher Leitsatz:
1. Findet vor dem Berufungsgericht eine Zeugenvernehmung statt und unterbleibt gemäß ZPO § 161 die Feststellung der Zeugenaussage im Protokoll, so ist sie im Berufungsurteil, und zwar richtigerweise im Tatbestand, wiederzugeben.
2. Der Hinweis im Berufungsurteil, der erneut vernommene Zeuge habe im wesentlichen seine frühere Aussage vor dem ArbG wiederholt, genügt als Wiedergabe der Bekundung des Zeugen grundsätzlich nicht.