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BAG, 31.08.1964 - 5 AZR 73/64 - Divergenz; Selbständig anfechtbares Zwischenurteil; Endurteil; Behandlung als Einheit; Rechtsanwalt; Gut geschultes Personal; Rechtsmittelfrist; Rechtsmittelbegründungsfrist
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 31.08.1964, Az.: 5 AZR 73/64
Divergenz; Selbständig anfechtbares Zwischenurteil; Endurteil; Behandlung als Einheit; Rechtsanwalt; Gut geschultes Personal; Rechtsmittelfrist; Rechtsmittelbegründungsfrist
Verfahrensgang:
vorgehend:
LAG München 26.09.1963 - 3 Sa 707/63
Fundstellen:
BB 1964, 1384
MDR 1965, 80 (amtl. Leitsatz)
NJW 1965, 219-220 (Volltext mit amtl. LS)
BAG, 31.08.1964 - 5 AZR 73/64
Amtlicher Leitsatz:
1. Auch hinsichtlich der Divergenz sind nicht selbständig anfechtbares Zwischenurteil und Endurteil als Einheit zu behandeln. Die Divergenz ist statthaft, wenn auch nur das Zwischenurteil von einem anderen Urteil im Sinne des ArbGG § 72 Abs. 1 S. 2 und 3 abweicht.
2. Der Rechtsanwalt darf es auch seinem gut geschulten Personal nicht überlassen, selbständig Beginn, Dauer und Ende einer Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfrist zu ermitteln und zu errechnen (Bestätigung von BAG 30.11.1962 3 AZR 86/59 = BAGE 13, 340 = AP Nr. 37 zu § 233 ZPO).