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BAG, 11.12.1964 - 1 AZR 55/64 - Sitzungsprotokoll; Nachweis der Fälschung; Beweis; Protokollberichtigung; Berichtigungsvermerk; Zulässigkeit der Berufung; Revisionsinstanz; Amtsprüfung
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 11.12.1964, Az.: 1 AZR 55/64
Sitzungsprotokoll; Nachweis der Fälschung; Beweis; Protokollberichtigung; Berichtigungsvermerk; Zulässigkeit der Berufung; Revisionsinstanz; Amtsprüfung
Verfahrensgang:
vorgehend:
LAG Düsseldorf 08.12.1963 - 5 Sa 432/63
Fundstellen:
BAGE 17, 21 - 27
MDR 1965, 423-424 (Volltext mit amtl. LS)
NJW 1965, 931-933 (Volltext mit amtl. LS)
BAG, 11.12.1964 - 1 AZR 55/64
Amtlicher Leitsatz:
1. Solange ein Sitzungsprotokoll nicht berichtigt oder der Nachweis der Fälschung nicht geführt ist, ist ein Beweis in der Richtung, daß die in ihm enthaltene Entscheidung in Wahrheit nicht oder nicht mit diesem Inhalt verkündet worden sei, unzulässig.
2. Eine Protokollberichtigung ist möglich; sie geschieht durch Berichtigungsvermerk.
3. Eine wirksame Protokollberichtigung setzt - von den Fällen des ZPO § 163 Abs. 3 abgesehen - voraus, daß der Urkundsbeamte, der in der Verhandlung Protokoll geführt hat, zusammen mit dem Vorsitzenden den Berichtigungsvermerk unterschreibt, es sei denn, daß einer von ihnen an der Unterschrift verhindert wäre. Daß das der Fall ist, muß sich aus dem Berichtigungsvermerk ergeben.
4. Gegen den Berichtigungsvermerk gibt es keine Beschwerde.
5. Die Zulässigkeit der Berufung ist noch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen.
6. Liegt ein unvollständiger und deshalb unwirksamer Berichtigungsvermerk vor, so ist es nicht Aufgabe des Rechtsmittelgerichts, von sich aus aufzuklären, worauf die Unvollständigkeit zurückzuführen ist, oder von sich aus festzustellen, ob die Unwirksamkeit noch geheilt werden kann. Ob einem einschlägigen Beweisantrag gefolgt werden muß, bleibt offen.
7. Der Rechtsmittelkläger muß die Zulässigkeit seines Rechtsmittels, falls gegen sie Bedenken auftreten, dartun.
8. ZPO § 319 gilt nur für Urteils-, nicht für Protokollberichtigungen.