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BAG, 03.07.1974 - 5 AZR 184/74 - Zahlungsbefehl; Widerspruch; Gütetermin; Rechtshängigkeit; Erfolgloser Güteversuch; Verweisungsbeschluß; Vorsitzende des Arbeitsgerichts; Gerichtsstandsvereinbarung
Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 03.07.1974, Az.: 5 AZR 184/74
Zahlungsbefehl; Widerspruch; Gütetermin; Rechtshängigkeit; Erfolgloser Güteversuch; Verweisungsbeschluß; Vorsitzende des Arbeitsgerichts; Gerichtsstandsvereinbarung
BAG, 03.07.1974 - 5 AZR 184/74
Amtlicher Leitsatz:
1. Ist gegen einen Zahlungsbefehl Widerspruch eingelegt und hat der Vorsitzende des Arbeitsgerichts alsbald Gütetermin anberaumt, so gilt die Streitsache als mit Zustellung des Zahlungsbefehls rechtshängig.
2. Nach erfolglosem Güteversuch kann der Vorsitzende, sofern er das angerufene Arbeitsgericht für unzuständig erachtet und die Parteien übereinstimmend Verweisung an das ordentliche Gericht beantragen, den Verweisungsbeschluß allein erlassen.
3. Die Parteien können noch im Gütetermin eine Gerichtsstandsvereinbarung treffen.