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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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BAG, 19.04.1983 - 3 AZR 4/81 - Versorgungsordnung; Altersrente
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 19.04.1983, Az.: 3 AZR 4/81
Versorgungsordnung; Altersrente
Verfahrensgang:
vorgehend:
ArbG Bayreuth 19.12.1979 - Ca 110/79 H
LAG Nürnberg 30.10.1980 - 1 Sa 2/80
Rechtsgrundlagen:
Fundstellen:
DB 1983, 2255
NJW 1983, 2959 (amtl. Leitsatz)
BAG, 19.04.1983 - 3 AZR 4/81
Amtlicher Leitsatz:
Bestimmt eine Versorgungsordnung, daß die Anwartschaft auf Altersrente unverfallbar sein soll, wenn ein Arbeitnehmer wegen Erwerbsunfähigkeit vorzeitig ausscheiden muß, so ist damit im Zweifel die Erwerbsunfähigkeit i. S. des § 1247 Abs. 2 Satz 1 RVO gemeint. Diese Voraussetzung erfüllt ein Arbeitnehmer, der nur noch geringfügig tätig sein kann, für den aber entsprechende Teilzeitarbeitsplätze auf dem Arbeitsmarkt nicht verfügbar sind.