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BAG, 10.04.1991 - 5 AZR 128/90 - Weisungsgebundenheit eines Sozialarbeiters im Jugendamt; Umfang der Einzelanweisungen und Anordnungen für die Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen der Vormundschaft über Erwachsene; Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 10.04.1991, Az.: 5 AZR 128/90
Weisungsgebundenheit eines Sozialarbeiters im Jugendamt; Umfang der Einzelanweisungen und Anordnungen für die Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen der Vormundschaft über Erwachsene; Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses
Verfahrensgang:
vorgehend:
LAG Düsseldorf - 30.11.1989 - AZ: 13 Sa 1002/89
Fundstellen:
AuR 1991, 282 (amtl. Leitsatz)
FamRZ 1992, 51 (amtl. Leitsatz)
NVwZ 1992, 104 (Volltext mit amtl. LS)
RdA 1991, 256
ZTR 1991, 474-475 (Volltext mit amtl. LS)
BAG, 10.04.1991 - 5 AZR 128/90
Amtlicher Leitsatz:
Ein Sozialarbeiter, dem als Angestellten des Jugendamtes einer Gemeinde die Aufgaben eines Pflegers oder Vormundes übertragen sind, ist Weisungen seines Arbeitgebers insoweit unterworfen, wie sie nicht den Belangen der vertretenen Pfleglinge oder Mündel zuwiderlaufen.
In dem Rechtsstreit
hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. April 1991
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Thomas,
die Richter Dr. Gehring und Dr. Ascheid sowie
die ehrenamtlichen Richter Liebsch und Meier
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 30. November 1989 - 13 Sa 1002/89 - wird zurückgewiesen.
- 2.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1
Der am 22. Dezember 1950 geborene Kläger ist im Jugendamt der Beklagten als Sozialarbeiter beschäftigt. Er ist mit den Aufgaben eines Pflegers/Vormunds gemäß § 37 JWG (seit dem 1. Januar 1991 § 55 KJHG) beauftragt, insbesondere wird er als Pfleger oder Vormund für Volljährige tätig.
2
Die Parteien streiten darüber, in welchem Umfang die Beklagte dem Kläger Einzelanweisungen und Anordnungen für die Ausübung seiner Tätigkeit im Rahmen der Vormundschaft über Erwachsene erteilen darf. Der Kläger wendet sich insbesondere gegen die im Schreiben der Beklagten vom 9. November 1988 erteilten Weisungen. Diese Weisungen lauten wie folgt:
- Für die Vergabe von Aufträgen ist die "Dienstanweisung der Stadt W... über die Vergabe und Ausführung von Lieferungen und Leistungen - ausgenommen Bauleistungen -" vom 30.06.86 (insbesondere Ziffern 4.4 und 4.5) sinngemäß anzuwenden (1 Exemplar liegt bei).
- Die Besterfassung von Mündel- oder Pflegschaftsvermögen hat durch zwei nach § 37 JWG beauftragte Mitarbeiter schriftlich zu erfolgen. Das Erfassungsprotokoll ist von beiden Beteiligten zu unterschreiben und mit Sichtvermerk für den Amts-/Abteilungsleiter zu versehen.
- Bei rechtlich schwierigen Sachverhalten ist 51/31 künftig unterstützend beteiligt. 51/31 leistet ggfs. auch Formulierungshilfen.
- Vor der Einschaltung von Anwälten ist der rechtlich bedeutsame Sachverhalt mit 51/31 zu erörtern. 51/31 prüft in diesem Zusammenhang, ob 30 gehört werden soll. Bei Meinungsverschiedenheiten ist der Abteilungsleiter zu beteiligen.
- Die Ziffern 3 und 4 gelten sinngemäß auch bei der Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln bzw. bei Prüfung der Frage, ob und welche Rechtsbehelfe oder Rechtsmittel möglich und aussichtsreich sind.
- Ferner prüft 51/31, ob eine Ergänzungspflegschaft zu beantragen ist.
- Bei Haushaltsauflösungen gilt Ziffer 2 sinngemäß. Ein Taxator ist grundsätzlich einzuschalten, wenn der Wert des Hausrates erkennbar die Kosten der Haushaltsauflosung übersteigt.
- Die finanzielle Abwicklung ist zu dokumentieren und mit einem Sichtvermerk für den Amts-/Abteilungsleiter zu versehen."
3
Die Dienstanweisung der Stadt W... über die Vergabe und Ausführung von Lieferungen und Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - (Vergabeordnung - L -) lautet auszugsweise wie folgt:
"
Beschränkte Ausschreibung
- §§ 3 und 3a VOL/A -
Aufträge mit einem veranschlagten Wert von zwischen 7.500,-- DM und 50.000,-- DM sind grundsätzlich beschränkt auszuschreiben. Es sind mindestens 5 Angebote einzuholen. Abweichungen sind in begründeten Fällen zulässig. Die Begründung ist aktenkundig zu machen.
Unter Berücksichtigung des Umfangs der Leistung oder Lieferung sind zur Sicherstellung des Wettbewerbs auch nicht ortsansässige Unternehmer bzw. Lieferanten zur Angebotsabgabe aufzufordern. Hersteller und Händler einer Lieferung sind gleichermaßen am Wettbewerb zu beteiligen. Das gilt auch für Anbieter umweltfreundlicher Lieferungen und Leistungen.
Freihändige Vergabe
- §§ 3 und 3a VOL/A -
Aufträge bis zu einem veranschlagten Wert unter 7.500,-- DM können freihändig vergeben werden. Vor der Vergabe ist bei Aufträgen zwischen 2.500,-- DM und unter 7.500,-- DM eine formlose schriftliche Preisermittlung bei mindestens 3 Unternehmern bzw. Lieferanten vorzunehmen. Anbieter umweltfreundlicher Lieferungen und Leistungen sind zu beteiligen. Zur Preisüberprüfung können zusätzlich vergleichbare Angaben unter mindestens drei Lieferanten, Handwerkern usw. herangezogen werden. Das Ergebnis und die Entscheidungsgründe sind mit den ggf. vorliegenden schriftlichen Angeboten zu den Akten zu nehmen.
Bei sogenannten Kleinaufträgen bis zu einem veranschlagten Wert von 2.500,-- DM kann auf das Einholen von Angeboten verzichtet werden, wenn einschlägige Preise vorliegen und diese nicht älter als 12 Monate sind."
4
Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte greife in rechtswidriger Weise in die Stellung des Vertreters der Mündel und Pfleglinge ein, indem sie die Tätigkeit der gemäß § 37 JWG beauftragten Sozialarbeiter für die jeweiligen Mündel und Pfleglinge mit der Tätigkeit der allgemeinen Verwaltung gleichsetze. Bei der Tätigkeit der nach § 37 JWG beauftragten Mitarbeiter seien aber allein die Interessen der Pfleglinge und Mündel zu beachten. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, als Amtspfleger und Amtsvormund habe er dieselben Rechte und Pflichten wie ein Einzelpfleger oder Einzelvormund, der ausschließlich den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches unterliege. Weiter sei er, der Kläger, als gesetzlicher Vertreter der Mündel und Pfleglinge trotz des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten frei von deren Weisungen. Es verletze die Rechte der Interessenvertreter der Mündel und Pfleglinge, wenn die Beklagte die Entscheidungen über die Einlegung von Rechtsmitteln einem Amt ihrer Behörde überlasse. Aus der rechtlichen Stellung des Klägers lasse sich auch nicht begründen, daß ihm über die allgemeinen Grundsätze von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit hinaus durch eine Dienstanweisung der Beklagten über die Vergabe und Ausführung von Lieferungen und Leistungen ein förmliches Verfahren auferlegt werde.
5
Der Kläger hat beantragt,
- 1.
festzustellen, daß der Kläger berechtigt und verpflichtet ist, im Rahmen seiner Tätigkeit als nach § 37 JWG beauftragter Mitarbeiter die Interessen der von ihm vertretenen Pfleglinge/Mündel wahrzunehmen und nicht verpflichtet ist, die Interessen der beklagten Stadt zu berücksichtigen,
- 2.
festzustellen, daß die beklagte Stadt nicht berechtigt ist, in die Tätigkeit des Klägers als nach § 37 JWG beauftragter Mitarbeiter durch den Einzelfall betreffende Anordnungen und Weisungen einzugreifen, und ebenfalls nicht berechtigt ist, allgemeine Dienstanweisungen zu erteilen, welche sich nicht nur im Verhältnis zwischen den Parteien, sondern auch im Verhältnis zwischen dem Kläger und den von ihm vertretenen Pfleglingen/Mündeln auswirken,
- 3.
festzustellen, daß die dienstliche Weisung des Leiters des Jugendamtes der beklagten Stadt vom 9. November 1988 an den Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit als nach § 37 JWG beauftragter Mitarbeiter insoweit unwirksam ist, als von dem Kläger verlangt wird,
- a)
bei rechtlich schwierigen Sachverhalten das Amt 51/31 unterstützend zu beteiligen,
- b)
vor der Einschaltung von Anwälten den rechtlich bedeutsamen Sachverhalt mit Amt 51/31 zu erörtern und bei Meinungsverschiedenheiten den Abteilungsleiter zu beteiligen,
- c)
die Punkte a) und b) sinngemäß bei der Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln und bei der Prüfung der Frage, ob Rechtsbehelfe oder Rechtsmittel möglich und aussichtsreich sind, zu beachten,
- d)
dem Amt 51/31 die Prüfung zu übertragen, ob eine Ergänzungspflegschaft zu beantragen ist,
- e)
für die Vergabe von Aufträgen die "Dienstanweisung der Stadt W... über die Vergabe und Ausführung von Lieferungen und Leistungen - ausgenommen Bauleistungen -" vom 30. Juni 1986, insbesondere 4.4 und 4.5 dieser Dienstanweisung, sinngemäß anzuwenden.
6
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
7
Sie hat vorgetragen, der Kläger wolle aus dem ihm gemäß § 37 JWG übertragenen Aufgabenbereich Rechte herleiten, die ihm in dieser Form nicht zustünden. Vormund und damit Hauptpflichtenträger sei sie, die Beklagte. Zur Erledigung dieser Pflichten bediene sie sich des Klägers. Entsprechend hafte sie den unter Pflegschaft oder Vormundschaft stehenden Personen für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgabe mit der Folge, daß sie die inhaltliche Verantwortung für diese Aufgabe trage. Der Kläger verkenne, daß sie, die Beklagte, als Inhaber der Amtsvormundschaft und Amtspflegschaft die Interessen der jeweiligen Mündel zu wahren habe. Für Sonderrechte und weisungsfreie Räume gebe § 37 JWG keinen Raum. Maßgeblich sei allein, ob die Weisungen an den Kläger die Rechte der Mündel berührten und ob sie mit der der Beklagten als Amtsvormund gestellten Aufgabe vereinbar seien. Wenn der Kläger Pflichtverletzungen der Beklagten gegenüber den Betreuten sehe, sei er verpflichtet, hiergegen im Rahmen der üblichen dienstrechtlichen Möglichkeiten vorzugehen.
8
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision, mit der der Kläger sein Klageziel weiterverfolgt.
Gründe
9
Die Revision ist nicht begründet.
10
I.
Das Landesarbeitsgericht hat die Klageanträge zu 1) und 2) als unzulässig angesehen. Das Feststellungsbegehren zu 1) laufe auf die Beantwortung einer abstrakten Rechtsfrage hinaus. Der Feststellungsantrag zu 2) sei wegen seiner pauschalen und unbestimmten Form unzulässig. Nur hinsichtlich des Antrags zu 3) bestehe ein Feststellungsintersse. In der Sache selbst sei das Feststellungsbegehren jedoch nicht begründet. Das Jugendamt sei Träger der Amtsvormundschaft. Die vom Gesetz gewählte Regelung führe nicht zu einer völligen Weisungsfreiheit derjenigen Personen, auf welche Aufgaben der Wahrnehmung der Amtsvormundschaft übertragen würden. Im übrigen sei die dienstliche Weisung des Leiters des Jugendamtes vom 9. November 1988 an den Kläger in allen Punkten rechtswirksam.
11
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg.
12
II.
1.
Nach § 256 ZPO kann nur auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses geklagt werden; bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses werden nicht als zulässiger Streitgegenstand eines Feststellungsbegehrens angesehen (BGHZ 22, 43, 48; 68, 331, 332). Eine Feststellungsklage muß sich aber nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis im Ganzen erstrecken, sie kann auch lediglich einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis betreffen, wie bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder den Umfang einer Leistungspflicht (BAGE 47, 238, 245 = AP Nr. 1 zu § 4 TVG Bestimmungsrecht, zu A I der Gründe, mit weiteren Nachweisen aus Rechtsprechung und Schrifttum).
13
Im Streitfall könnte der Umfang der Leistungspflicht des Klägers in Frage stehen. Aber auch insoweit kann man dem Kläger ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung nicht zubilligen, weil der Feststellungsantrag zu 1) auf die Beantwortung einer abstrakten Rechtsfrage hinausläuft. Mangels Klarstellung bestimmter tatsächlicher Umstände könnte die abstrakte Rechtsantwort niemandem Nutzen bringen, weil der Streit der Parteien gerade in einzelnen tatsächlichen Punkten weitergehen würde.
14
Auch der Feststellungsantrag zu 2) hat keinen bestimmten tatsächlichen Untergrund. Schon wegen dieser Unbestimmtheit ist dem Gericht eine Entscheidung nicht möglich. Mit dem Landesarbeitsgericht ist daher auch dieser Feststellungsantrag als unzulässig anzusehen.
15
2.
Dagegen ist ein Feststellungsinteresse des Klägers zu bejahen bei dem Antrag zu 3), bei dem es um die dienstliche Weisung der Beklagten vom 9. November 1988 geht. Dem Landesarbeitsgericht ist jedoch darin zu folgen, daß das Feststellungsbegehren insoweit sachlich nicht begründet ist.
16
3.
Die Führung der durch das Jugendwohlfahrtsgesetz geschaffenen Amtsvormundschaft stellt sich als eine Tätigkeit der öffentlichen Gewalt dar (BGHZ 9, 255, 257) [BGH 20.04.1953 - IV ZR 155/52]. Durch die in § 37 Satz 2 JWG (seit dem 1. Januar 1991 § 55 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts vom 26. Juni 1990 - KJHG -, BGBl I S. 1163, 1176, 1195) vorgesehene Übertragung wird das Fortbestehen der Amtsvormundschaft des Jugendamts nicht berührt. Das Jugendamt bleibt nach wie vor Amtsvormund. Dies ist einhellige Meinung (BGHZ 45, 362, 370; BSG NJW 1960, 2071 f.; Riedel, Jugendwohlfahrtsgesetz, 3. Aufl., § 37 Rz 11; weitere Nachweise in BGHZ 45, 362, 370). Nicht die Amtsvormundschaft als solche wird übertragen, sondern lediglich die Ausübung der mit ihr verbundenen vormundschaftlichen Befugnisse. Dagegen wird der Beamte oder Angestellte, dem die Ausübung bestimmter Befugnisse übertragen wird, nicht selbst Amtsvormund (so ausdrücklich auch die Auffassung der Bundesregierung im Gesetzentwurf für ein Betreuungsgesetz, BT-Drucks. 11/4528 vom 11. Mai 1989, S. 99).
17
Die sich aus der Übertragung ergebenden Rechte und Pflichten beruhen auf einer bereits bestehenden Vormundschaft, sind also nur Ausstrahlung des vormundschaftlichen Amtes, welches das die Vormundschaft führende Jugendamt verwaltet (BGHZ 45, 362, 371, m. w. N.). Die Handlungen und Erklärungen des Beauftragten sind daher dem Jugendamt als dem öffentlich-rechtlichen Träger der Amtsvormundschaft zuzurechnen und stellen folglich Handlungen und Erklärungen der Behörde dar (BGHZ, aaO). Das hat auch Auswirkungen für die Haftung (§ 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG; § 1833 BGB).
18
Nicht allgemein und abschließend ist die Frage zu beantworten, ob der delegierte Angestellte des Jugendamts, der gesetzlicher Vertreter des Mündels oder Pfleglings geworden ist, gegenüber dem Jugendamt in jedem Fall weisungsgebunden ist. Grundsätzlich ist eine Weisungsgebundenheit zu bejahen, sie darf allerdings nicht dazu führen, daß der Angestellte durch Weisungen seines Dienstherrn daran gehindert wird, die Interessen seines Mündels (Pfleglings) zu vertreten (so zutreffend OVG Berlin, Urteil vom 12. November 1987 - 6 B 48/86 - NJW 1988, 1931 [OVG Berlin 12.11.1987 - 6 B 48/86]).
19
4.
Die dienstliche Weisung der Beklagten vom 9. November 1988 hält sich im Rahmen der Befugnisse des Arbeitgebers und schränkt die Rechtsposition des Delegierten nicht ein. Dabei ist zunächst klarzustellen, daß der Kläger die Punkte 2 (Ersterfassung von Mündel- oder Pflegschaftsvermögen) und 7 (Haushaltsauflösungen) der Weisung nicht angegriffen hat.
20
Soweit dem Kläger aufgegeben worden ist, die "Dienstanweisung der Stadt W... über die Vergabe und Ausführung von Lieferungen und Leistungen" zu berücksichtigen, geht es um die Einholung mehrerer Angebote für die Erteilung bestimmter Aufträge. Dies dient den zu wahrenden Interessen des Mündels oder Pfleglings. Das von der beklagten Stadt hierfür vorgeschriebene Verfahren ist nicht zu beanstanden; denn es ist nicht erkennbar, inwieweit es rechtsunwirksam sein sollte.
21
Soweit dem Kläger aufgegeben wird, bei rechtlich schwierigen Sachverhalten den Leiter des Amtes unterstützend zu beteiligen, kann diese Weisung sich nur günstig auf die Interessen der Mündel und Pfleglinge auswirken. Das gleiche gilt für die Frage der Einschaltung von Anwälten. Diese Punkte der Weisung beachten im übrigen nicht nur die Mündel- und Pfleglingsinteressen, sondern auch die Interessen des Klägers selbst, der ja unter Umständen bei Weisungsverletzungen haftbar gemacht werden kann.
22
Da der Kläger als Sozialarbeiter nicht über eine gesicherte juristische Ausbildung verfügt, wahrt es die Mündelinteressen wie auch die Interessen des Klägers selbst, wenn er bei der Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln die Hilfe des Leiters des Jugendamtes oder des Rechtsamtes in Anspruch nehmen soll. Seine Stellung als gesetzlicher Vertreter wird hierdurch nicht beeinträchtigt.
Dr. Thomas,
Dr. Gehring,
Dr. Ascheid,
Liebsch,
Meier
Von Rechts wegen!