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BAG, 20.08.1996 - 9 AZR 964/94 - Vollstreckungsgegenklage; Drittschuldner; Vollstreckung; Prozeßvergleich; Titulierte Abfindungsforderung; Überweisung zur Einziehung
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 20.08.1996, Az.: 9 AZR 964/94
Vollstreckungsgegenklage; Drittschuldner; Vollstreckung; Prozeßvergleich; Titulierte Abfindungsforderung; Überweisung zur Einziehung
Verfahrensgang:
vorgehend:
ArbG Köln 10.11.1993 - 15 (9) Ca 5509/93
LAG Köln - 27.09.1994 - AZ: 9 Sa 386/94
Fundstellen:
AuR 1997, 169 (amtl. Leitsatz)
BB 1997, 636 (amtl. Leitsatz)
DB 1997, 684 (Kurzinformation)
NJW 1997, 1868-1869 (Volltext mit amtl. LS)
NZA 1997, 563-565 (Volltext mit amtl. LS)
RdA 1997, 187 (amtl. Leitsatz)
BAG, 20.08.1996 - 9 AZR 964/94
Amtlicher Leitsatz:
Mit der Vollstreckungsgegenklage kann der Drittschuldner als Einwand gegen die Vollstreckung aus der in einem Prozeßvergleich titulierten Abfindungsforderung geltend machen, daß die Forderung einem anderen Gläubiger zur Einziehung überwiesen ist.