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BSG, 28.03.1973 - 5 RKnU 30/71 - Krankenkasse; Ersatzanspruch; Aufwendungen; Berufsgenossenschaft; Zeitpunkt des Arbeitsunfalls; Kenntnis; Sicherheit; Frist
Bundessozialgericht
Urt. v. 28.03.1973, Az.: 5 RKnU 30/71
Krankenkasse; Ersatzanspruch; Aufwendungen; Berufsgenossenschaft; Zeitpunkt des Arbeitsunfalls; Kenntnis; Sicherheit; Frist
BSG, 28.03.1973 - 5 RKnU 30/71
Amtlicher Leitsatz:
1. Der Ersatzanspruch der Krankenkasse gegen den Unfallversicherungsträger für Aufwendungen, die zu Lasten der Berufsgenossenschaft gehen, richtet sich nach dem Recht vor Inkrafttreten des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes (RVO aF §§ 1501 ff), wenn der Arbeitsunfall früher als am 45. Tag vor dem 01.07.1963 eingetreten ist.
2. Die Kenntnis davon, daß die Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch vorliegen (RVO aF § 1509 Abs 3 S 2), hat die Krankenkasse nicht erst dann erhalten, wenn sie sich von dessen Bestehen eine alle Zweifel ausschließende Sicherheit verschafft hat, sondern bereits dann, wenn für die Kausalität zwischen der Arbeitsunfähigkeit bedingenden Erkrankung und dem Arbeitsunfall die Umstände des Unfallversicherungsträger hinreichend sichere Aussicht auf Erfolg verspricht.
3. Hat die Krankenkasse erst nach Ablauf der Drei-Monats-Frist des RVO aF § 1509 Abs 3 S 1 Kenntnis von dem Ersatzanspruch erhalten, so beginnt die Ausschlußfrist von einer Woche (RVO aF § 1509 Abs 3 S 2) grundsätzlich mit dem Tage, an dem die Kasse die hinreichend sichere Überzeugung von dem Kausalzusammenhang zwischen dem Arbeitsunfall und der Arbeitsunfähigkeit erlangt.