Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
BSG, 09.12.1981 - 1 RJ 104/80 - Vormund; Rente; Gegenvormund; Geistesschwäche
Bundessozialgericht
Urt. v. 09.12.1981, Az.: 1 RJ 104/80
Vormund; Rente; Gegenvormund; Geistesschwäche
Fundstellen:
BSGE 53, 8 - 13
MDR 1982, 698-699 (Volltext mit amtl. LS)
SozR 7610 § 1813 Nr 1
BSG, 09.12.1981 - 1 RJ 104/80
Amtlicher Leitsatz:
1. Die von einem wegen Geistesschwäche Entmündigten erhobene Klage auf Zahlung einer Rentenleistung ist nur mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters zulässig. Zum Alleinvertretungsrecht eines von mehreren Mitvormündern.
2. Der Vormund eines wegen Geistesschwäche entmündigten Rentenbeziehers bedarf zur Entgegennahme der monatlichen Rentenzahlungsbeträge nicht der Genehmigung des Gegenvormunds bzw. des Vormundschaftsgerichts.