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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Arbeitnehmerüberlassung - Überlassungsvertrag
Arbeitnehmerüberlassung - Überlassungsvertrag
Information
Der Vertrag zwischen Entleiher und Verleiher ist von erheblicher Bedeutung zur Vermeidung unerwünschter Folgekosten, ebenso die Prüfung der Seriosität des Verleihers. Außerdem kann sich der Entleiher davor schützen, Leiharbeitnehmer einsetzen zu müssen, die ungeeignet für die jeweilige Tätigkeit sind oder aus anderen Gründen seinen Erwartungen nicht entsprechen.
Notwendiger Inhalt des Vertrages zwischen Verleiher und Entleiher ist die Verpflichtung des Verleihers, zur Förderung der Betriebszwecke des Entleihers diesem einen oder mehrere Arbeitnehmer zu überlassen (BAG, 03.12.1997 - 7 AZR 764/96). Der Vertrag sollte also enthalten:
Erklärung des Verleihers, dass er die erforderliche Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit nach § 1 AÜG besitzt und ob diese Genehmigung evtl. während des vereinbarten Überlassungszeitraums ausläuft und neu beantragt werden muss. (In den ersten drei Jahren des Bestehens der Verleihfirma wird die Genehmigung nur für jeweils ein Jahr erteilt.)
Überlassungszeitraum
Preise, Zuschläge, Zahlungsbedingungen
Kündigungsfrist des Leihvertrags
Genaue Bezeichnung der erforderlichen Qualifikation der gesuchten Arbeitnehmer (nur wenn dies detailliert vorgenommen wird, besteht die Möglichkeit, Ansprüche gegen den Verleiher geltend zu machen, wenn die Leiharbeitnehmer nicht dem gewünschten Profil entsprechen.)
Wünschenswert: Vorbereitung der Kontrollmeldung durch den Verleiher und rechtzeitige Zusendung an den Entleiher zur Ergänzung und Weiterleitung an die Krankenkasse.
Der Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher bedarf nach § 12 Abs. 1 Satz 1 AÜG der Schriftform. Ist der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag wegen eines Mangels der Schriftform nichtig, kann der Entleiher Sozialversicherungsbeiträge, die er nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verleihers zum Ausgleich der diesem obliegenden Zahlungspflicht an die Kasse geleistet hat, der vom Insolvenzverwalter geltend gemachten Bereicherungsforderung nicht anspruchsmindernd entgegensetzten (BGH, 02.12.2004 - IX ZR 200/03). Grundsätzlich gilt für das Rechtsverhältnis von Verleiher zu Entleiher der im Vertrag geregelte Inhalt. Wenn sich allerdings der Vertrag und seine tatsächliche Durchführung einander widersprechen, ist für die rechtliche Einordnung des Vertrages die tatsächliche Durchführung maßgeblich, § 12 Abs. 1 Satz 4 AÜG.
Ab dem 01.04.2017 gilt zudem, dass Verleiher und Entleiher in ihrem Vertrag die Überlassung von Leiharbeitnehmern ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung zu bezeichnen haben, bevor sie den Leiharbeitnehmer überlassen oder tätig werden lassen, § 1 Abs. 1 Satz 4 AÜG.
Durch den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag verpflichtet sich der Verleiher, dem Entleiher für die vereinbarte Zeit am vereinbarten Ort Arbeitskräfte zur Verfügung zu stellen. Kommt der Verleiher dieser Verpflichtung nicht nach, haftet er nach § 280 Abs. 1 und 3, § 283 BGB. Ist der überlassene Arbeitnehmer nicht in der Lage die im Überlassungsvertrag genannten Aufgaben zu erfüllen, so ist der Verleiher verpflichtet, einen anderen Arbeitnehmer zu stellen.
Der Entleiher verpflichtet sich zur Zahlung des vereinbarten Überlassungsentgelts. Der Verleiher bleibt auch bei der Arbeitnehmerüberlassung Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers. Bei der erlaubten gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung haftet allerdings der Entleiher neben dem Verleiher nach § 28e Abs. 2 SGB IV wie ein selbstschuldnerischer Bürge für die rückständigen Gesamtsozialversicherungsbeiträge. Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 AÜG unwirksam ist, so hat er auch den hierauf entfallenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu zahlen. Hinsichtlich der Zahlungspflicht nach Satz 3 gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner. Nach § 9 Abs. 3 Satz 4 AÜG führt eine wirksame Festhaltenserklärung des Leiharbeitnehmers nicht zum Wegfall der gesamtschuldnerischen Haftung von Verleiher und Entleiher für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge.
Für Rechtsstreitigkeiten zwischen Verleiher und Entleiher sind die ordentlichen Gerichte zuständig.