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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 1247 BGB, Erlös aus dem Pfande

1 Soweit der Erlös aus dem Pfande dem Pfandgläubiger zu seiner Befriedigung gebührt, gilt die Forderung als von dem Eigentümer berichtigt. 2 Im Übrigen tritt der Erlös an die Stelle des Pfandes.


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