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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 265 BGB, Unmöglichkeit bei Wahlschuld

1 Ist eine der Leistungen von Anfang an unmöglich oder wird sie später unmöglich, so beschränkt sich das Schuldverhältnis auf die übrigen Leistungen. 2 Die Beschränkung tritt nicht ein, wenn die Leistung infolge eines Umstands unmöglich wird, den der nicht wahlberechtigte Teil zu vertreten hat.


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