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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch

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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 1193 BGB, Kündigung

(1)1 Das Kapital der Grundschuld wird erst nach vorgängiger Kündigung fällig. 2 Die Kündigung steht sowohl dem Eigentümer als dem Gläubiger zu. 3 Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate.

(2)1 Abweichende Bestimmungen sind zulässig. 2 Dient die Grundschuld der Sicherung einer Geldforderung, so ist eine von Absatz 1 abweichende Bestimmung nicht zulässig.

Satz 2 angefügt durch G vom 12. 8. 2008 (BGBl. I S. 1666).


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