Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Pflege
Pflege
Kurzinfo
Die soziale Pflegeversicherung dient zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit. Sie ist ein eigenständiger Zweig der Sozialversicherung. Die Pflegeversicherung hat die Aufgabe, Pflegebedürftigen Hilfe zu leisten, die wegen der Schwere der Pflegebedürftigkeit auf solidarische Unterstützung angewiesen sind. Es gibt Leistungen bei häuslicher Pflege und bei stationärer Pflege. Träger der sozialen Pflegeversicherung sind die bei den Krankenkassen errichteten Pflegekassen.
Information
Unter Pflege wird i.R.d. Pflegeversicherung eine aktivierende Pflege verstanden (im Gegensatz zu älteren Auffassungen, in denen unter Pflege die "Wartung" oder "Versorgung" verstanden wurde). Die Pflege soll nicht nur abhandengekommene oder zeitweilig eingebüßte Fähigkeiten ausgleichen, sondern nach Möglichkeit - ganz oder teilweise - zu ihrer Wiederherstellung beitragen. Dementsprechend ist im SGB X die Definition der Pflegebedürftigkeit gegenüber dem älteren Begriff "Schwerpflegebedürftigkeit" geändert worden. Zur Pflege gehören daher nicht nur die Tätigkeiten der Pflegepersonen, die diese anstelle des Pflegebedürftigen ausführen. Auch die Betreuung und Anleitung des Pflegebedürftigen sowie seine Unterstützung bei solchen Tätigkeiten werden zur Pflege gerechnet.
Die soziale Pflegeversicherung definiert bestimmte Grundsätze, die für die Gestaltung der Pflege nach dem SGB XI bindend sind (§§ 2, 3, 5 SGB XI):
Selbstbestimmung
Die Leistungen der Pflegeversicherung sollen den Pflegebedürftigen helfen, trotz ihres Hilfebedarfs ein möglichst selbstständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht. Bei der Auswahl des Pflegedienstes, vor allem auch des Pflegeheims, haben Pflegebedürftige daher ein Mitspracherecht, ebenso - nach Möglichkeit - bei der Gestaltung der Pflege.
Vorrang der häuslichen Pflege
Vorrang hat die häusliche Pflege, die durch Angehörige oder Nachbarn erbracht wird und die den Pflegebedürftigen in seiner gewohnten häuslichen Umgebung belässt. Leistungen der Pflegeversicherung sollen vor allem dazu erbracht werden, diese Pflege zu unterstützen.
Prävention/Rehabilitation vor Pflege
Pflegekassen und Krankenkassen sowie die anderen Sozialversicherungsträger sind dazu verpflichtet, frühzeitig Maßnahmen gegen den Eintritt von Pflegebedürftigkeit einzuleiten. Auch nach Eintritt von Pflegebedürftigkeit ist stets zu prüfen, ob nicht durch Maßnahmen der Rehabilitation die Pflegebedürftigkeit beseitigt oder gemindert werden kann.
Siehe auch
Häusliche PflegeKurzzeitpflegePflegebedürftigkeit - BegriffPflegegeld - AnspruchPflegehilfsmittelPflegekursePflegepersonPflegesachleistungPflegeversicherung - LeistungenTeilstationäre Pflege - Tages- und NachtpflegeVerhinderungspflegeVollstationäre PflegeZusätzliche Betreuung/Aktivierung in stationären Einrichtungen