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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Teilrente
Teilrente
Normen
Kurzinfo
Seit dem Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes am 01.01.1989 hat grundsätzlich jeder Versicherte die Möglichkeit, seine Altersrente in voller Höhe als Vollrente oder als Teilrente in Anspruch zu nehmen. Ausgenommen von dem Wahlrecht der Teilrente sind die Versicherten, die vor dem 02.12.1926 geboren sind und damit am 31.12.1991 Anspruch auf eine Regelaltersrente hatten. Das gilt auch für Bezieher einer Altersrente, deren Rente nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht des Beitrittsgebietes vor Vollendung des 65. Lebensjahres berechnet und gezahlt wurde und die seit dem 01.01.1992 als Regelaltersrente gilt (§ 302 SGB VI). Mit der Inanspruchnahme einer Teilrente soll der stufenweise Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand ermöglicht werden. Will ein Arbeitnehmer von dem Bezug einer Teilrente bei gleichzeitig eingeschränkter Weiterarbeit Gebrauch machen, kann er von seinem Arbeitgeber die Erörterung der Möglichkeit einer solchen Einschränkung verlangen. Sofern der Arbeitnehmer Vorschläge, die seinen Arbeitsbereich betreffen, seinem Arbeitgeber unterbreitet, hat der Arbeitgeber dazu Stellung zu nehmen.
Der Versicherte kann entscheiden, wie hoch die von ihm gewünschte Teilrente sein soll.
Maßgebend dafür, welche Rentenhöhe als Teilrente zu zahlen ist, hängt davon ab, in welchem Umfang neben der zu zahlenden Altersrente Verdienste oder Einkünfte aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit erzielt werden. Die näheren Einzelheiten dazu sind unter dem Stichwort Hinzuverdienstgrenzen - Altersrenten dargelegt.
Nach § 42 Abs. 1 SGB VI kann der Versicherte bestimmen, ob er die von ihm beantragte Altersrente als Voll- oder als Teilrente in Anspruch nehmen will. Dieses Gestaltungsrecht gilt für alle Altersrenten, auch für die Regelaltersrente nach § 35 SGB VI. Einer besonderen Begründung durch den Versicherten bedarf es nicht. Voraussetzung ist allerdings, dass bei Ausübung einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vor Erreichen der Regelaltersgrenze die Hinzuverdienstgrenzen des § 34 Abs. 2 und 3 SGB VI eingehalten werden.
Die Altersrente kann jedoch bei entsprechender Willenserklärung (Antragstellung) auch dann als Teilrente geleistet werden, wenn der Versicherte keine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit während des Altersrentenbezuges ausübt.
Die Beantragung einer Teilrente stellt keinen Verzicht i.S.d. § 46 SGB I dar, weil der Versicherte insofern ein Gestaltungsrecht hat.
Das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz ist am 01.01.2008 in Kraft getreten. Es brachte neben einer Modifizierung der Berechnung der Hinzuverdienstgrenzen für Versicherte, die ab 2012 eine Rente beziehen wollen, besonders durch eine Anhebung der Altersgrenzen einschneidende Veränderungen. Die Anhebung der Altersgrenzen erfolgt jedoch zunächst schrittweise. Betroffen ist hiervon auch die Regelaltersrente (§ 35 bzw. § 235 SGB VI), man spricht in diesem Zusammenhang von der Verschiebung der Regelaltersgrenze.
Um die Inanspruchnahme von Teilrenten zu erleichtern, ist die rentenrechtliche Regelung durch eine arbeitsrechtliche Regelung ergänzt worden. Im Vordergrund steht nämlich die Überlegung, dass Versicherte nur dann von der Teilrente Gebrauch machen werden, wenn sie auch einen entsprechenden Teilzeitarbeitsplatz finden. Durch Gespräche zwischen den Beteiligten soll die Möglichkeit der Schaffung von Teilzeitarbeitsplätzen erleichtert werden. In diesem Zusammenhang haben Arbeitnehmer, die eine Teilrente beantragen, einen Anspruch gegen ihren Arbeitgeber, dass er mit ihnen die Möglichkeit der Einschränkung ihrer Arbeitsleistung erörtert. Der Arbeitgeber muss zu den diesbezüglichen Vorschlägen des Arbeitnehmers Stellung nehmen. Da es sich um eine arbeitsrechtliche Regelung handelt, ist in Streitfällen das Arbeitsgericht zuständig.
Das Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) vom 08.12.2016 ist am 13.12.2016 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. I, S. 2838). Es verfolgt das Ziel, flexibles Arbeiten bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze bei besserer Gesundheit zu erleichtern und zu fördern und will das Weiterarbeiten über die Regelaltersgrenze hinaus attraktiver machen. Zum 01.07.2017 sind die bisherigen monatlichen Hinzuverdienstgrenzen für die Vollrente und die drei bisherigen Teilrenten zugunsten einer kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze mit stufenloser Anrechnung entfallen. Damit kommt es nicht mehr dazu, dass die Rente schon bei geringfügigem Überschreiten einer Hinzuverdienstgrenze unverhältnismäßig stark gekürzt wird.
Eine Teilrente kann nunmehr stufenlos in individueller Höhe bezogen werden. Die Höhe der Teilrente kann entweder i.H.v. mindestens 10 % frei gewählt werden oder sie ergibt sich - wenn der Hinzuverdienst über der kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 EUR liegt - durch eine stufenlose Anrechnung des Hinzuverdienstes auf die Rente. Dabei werden grundsätzlich 40 % des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Betrages von der Rente abgezogen.
Hinweis:
Mit dem Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz - 8. SGB IV-ÄndG) soll die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten ab dem 01.01.2023 aufgehoben werden. Mit dem Bezug einer Altersrente soll dann - wie bereits heute schon ab Erreichen der Regelaltersgrenze - hinzuverdient werden, ohne dass es zu einer Anrechnung auf die Rente kommt. Durch die damit einhergehende Flexibilität beim Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand soll ein Beitrag geleistet werden, dem bestehenden Arbeits- und Fachkräftemangel entgegenzuwirken. Gleichzeitig soll durch den Wegfall das bestehende Recht vereinfacht und Bürokratie abgebaut werden, insbesondere bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung. Bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung soll die bisherige Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 EUR ab dem 01.01.2023 abgeschafft. Stattdessen soll unter Beachtung des eingeschränkten Leistungsvermögens von weniger als drei Stunden täglich eine kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von drei Achteln der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße geschaffen werden. Dies entspricht 17.823,75 EUR im Jahr 2023. Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung soll die kalenderjährliche Mindesthinzuverdienstgrenze entsprechend dem Restleistungsvermögen von unter sechs Stunden täglich sechs Achtel der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße betragen. Dies entspricht 35.647,00 EUR im Jahr 2023. Sofern vor Eintritt der Erwerbsminderung ein höheres Einkommen erzielt wurde, soll weiterhin die höhere individuell-dynamische Hinzuverdienstgrenze gelten. Mit der angehobenen Hinzuverdienstgrenze soll es Beziehern einer Erwerbsminderungsrente ermöglicht werden, innerhalb ihres verbliebenen Leistungsvermögens einen höheren Verdienst als bisher zu erzielen. Dies kann eine Brücke zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bilden.