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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Hilfsmittel - Gebrauchsgegenstand tägliches Leben
Hilfsmittel - Gebrauchsgegenstand tägliches Leben
Normen
Kurzinfo
Hilfsmittel, die als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind, fallen nicht in den Leistungsbereich der Krankenkassen.
Information
Zu den Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens zählen die Mittel, die allgemein Verwendung finden und üblicherweise von einer großen Zahl von Personen benutzt werden bzw. im Haushalt vorhanden sind. Diese Gebrauchsgegenstände, teilweise auch als Alltagshilfen für Behinderte bezeichnet, begründen in keinem Falle eine Leistungsverpflichtung der gesetzlichen Krankenversicherung (z.B. technische Geräte wie Elektromesser, elektronische Dosenöffner; praktische Hilfen wie Stiefelknecht, verlängerte Schuhanzieher und dgl.). Die Eigenschaft als Gebrauchsgegenstand geht nicht schon dadurch verloren, dass dieser durch gewisse Veränderungen oder durch bestimmte Qualität oder Eigenschaft behindertengerecht gestaltet wird (vgl. GR v. 18.12.2007, Pkt. 5.1).
Anders verhält es sich, wenn der Gegenstand seinem Wesen nach ein Hilfsmittel ist, also die Aufgabe hat, natürliche Körperfunktionen zu ersetzen. Dieser Gegenstand verliert die Eigenschaft als Hilfsmittel nicht allein deshalb, weil er auch als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens dient. So kann z.B. ein besonders geformtes Essbesteck oder eine Esshilfe für Bewegungsbehinderte gleichzeitig Gebrauchsgegenstand und Hilfsmittel sein. In einem solchen Fall beschränkt sich die Leistungspflicht der Krankenkasse auf das eigentliche Hilfsmittel (BSG-Urteil vom 19.12.1978). Sofern ein Hilfsmittel auch einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens darstellt, ist ggf. eine wirtschaftliche Trennung vorzunehmen, die zu einem Eigenanteil des Versicherten führt. So hat der Versicherte z.B. von den Kosten orthopädischer Schuhe den Preis für ein Paar Konfektionsschuhe selbst zu tragen. Der GKV-Spitzenverband hat zu den Eigenanteilen Empfehlungen abgegeben (HilfsMEigEmpf).
Grundsätzlich sind jedoch Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens keine Hilfsmittel, auch dann nicht, wenn sie behindertengerecht verändert wurden, z.B. ein behindertengerechter Pkw. Eine Beihilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs kann jedoch vom Rentenversicherungsträger bewilligt werden, wenn der Rentenversicherte wegen Art und Schwere der Behinderung für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsplatz (nicht jedoch zur Berufsausbildung) auf ein eigenes Kraftfahrzeug angewiesen ist.
Siehe auch
Hilfsmittel - Abgrenzung KV/PVHilfsmittel - Änderung, Instandsetzung, ErsatzHilfsmittel - Anpassung/Ausbildung GebrauchHilfsmittel - AusgeschlosseneHilfsmittel - FestbeträgeHilfsmittel - Grund-/MehrfachausstattungHilfsmittel - Leihweise ÜberlassungHilfsmittel - PflegehilfsmittelHilfsmittel - RechtsprechungHilfsmittel - Wartung und KontrolleHilfsmittel - Zubehör