Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Berufsrückkehrer
Berufsrückkehrer
Normen
Kurzinfo
Berufsrückkehrer sind Frauen und Männer, die
ihre Erwerbstätigkeit oder Arbeitslosigkeit oder eine betriebliche Berufsausbildung wegen der Betreuung und Erziehung von aufsichtsbedürftigen Kindern oder der Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger unterbrochen haben und
in angemessener Zeit danach in die Erwerbstätigkeit zurückkehren wollen (§ 20 SGB III).
Als Erwerbstätigkeit bzw. berufliche Tätigkeit gilt:
- Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
- Selbstständige Tätigkeit
- Betriebliche Ausbildung
- Arbeitslosigkeit
- Zeiten als Beamter/ Beamtin auf Widerruf
- Zeiten als mithelfende Familienangehörige iSd. § 119 Abs. 3 SGB III
- Außerbetriebliche Ausbildung mit sozialversicherungspflichtiger Ausbildungsvergütung bzw. mit im Nachhinein anerkannter SV-Pflicht
Als angemessene Zeit iSd. § 20 SGB III wird ein Jahreszeitraum angenommen.
Berufsrückkehrer ist auch, wer während der Berufsunterbrechung ohne Beeinträchtigung der Betreuung eine geringfügige Beschäftigung ausübt oder eine kurzzeitige Maßnahme besucht. Laut § 8 Abs. 2 SGB III sollen Berufsrückkehrer die zu ihrer Rückkehr in das Erwerbsleben erforderlichen Leistungen erhalten. Hierzu gehören insbesondere die Beratung und Vermittlung und die Förderung der Weiterbildung.