Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Arztbesuch
Arztbesuch
Normen
Kurzinfo
Der Arztbesuch wird für gesetzlich Krankenversicherte als Teil der ärztlichen Behandlung von der Krankenkasse vergütet. Die Versicherten nehmen den Arztbesuch mit Vorlage der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) in Anspruch.
Information
Arztbesuch während der Arbeitszeit/Arbeitsunfähigkeit und Entgeltfortzahlung
Ein Arbeitnehmer ist nicht schon dann arbeitsunfähig krank, wenn er sich während der Arbeitszeit wegen einer Erkrankung in ärztliche Behandlung oder zur Bestrahlungsbehandlung begeben muss; Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem EFZG besteht nur dann, wenn die Krankheit auch zur Arbeitsunfähigkeit führt. Führt die Krankheit eines Arbeitnehmers nicht zur Arbeitsunfähigkeit, so können sich Entgeltansprüche für einen notwendigen Arztbesuch aus § 616 Satz 1 BGB ergeben, sofern sie nicht durch Tarifvertrag abbedungen werden. Kann der Arbeitnehmer den Arzt auch außerhalb der Arbeitszeit aufsuchen, weil keine medizinische Notwendigkeit für den kurzfristigen Besuch besteht oder der Arzt auch einen Termin außerhalb der Arbeitszeit zur Verfügung stellen kann, kommt ein Vergütungsanspruch nicht in Betracht. Allerdings ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, sich auf einen bestimmten Arzt verweisen zu lassen.
Medizinische Notwendigkeit liegt dann vor, wenn der Besuch keinen Aufschub duldet oder der Arbeitnehmer aus medizinischen Gründen auf den Untersuchungszeitpunkt keinen Einfluss nehmen kann. Dies ist z.B. bei Vorsorgeuntersuchungen wie Blutentnahme im nüchternen Zustand der Fall (BAG, 27.06.1990 - 5 AZR 365/89).
Auch chronisch Kranke haben unter Umständen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn sie während der Arbeitszeit den Arzt aufsuchen müssen. Dies gestand das Bundesarbeitsgericht (BAG, 03.05.1995 - 5 AZR 100/94) einer Angestellten zu, die wegen einer Lymphdrainage dreimal wöchentlich jeweils eine Stunde verspätet zur Arbeit erschien. Erst wenn die Grenze des gesetzlichen Anspruchs auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit erreicht sei, könne die Firma für die darüberhinausgehenden Arbeitsstunden eines Jahres das Entgelt einbehalten. Fällt der Arztbesuch nur deshalb in die Arbeitszeit, weil der Arzt den Behandlungstermin ohne zwingenden Grund so festgesetzt hat, besteht im Allgemeinen kein gesetzlicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Die Tarifverträge können jedoch Abweichendes regeln.
Terminservice
Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztliche Bundesvereinigung haben die vertragsärztliche Versorgung sicherzustellen (§ 75 SGB V). Dies umfasst auch die angemessene und zeitnahe Zurverfügungstellung der vertragsärztlichen Versorgung. Hierzu informieren die Kassenärztlichen Vereinigungen die Versicherten im Internet in geeigneter Weise bundesweit einheitlich über die Sprechstundenzeiten der Vertragsärzte und richten Terminservicestellen ein, die für 24 Stunden täglich an sieben Tagen in der Woche unter einer bundesweit einheitlichen Telefonnummer (116117) erreichbar sein müssen. Die Terminservicestelle hat Versicherten innerhalb einer Woche einen Behandlungstermin bei einem Leistungserbringer zu vermitteln, Versicherte bei der Suche nach einem Hausarzt zu unterstützen und Versicherten in Akutfällen auf der Grundlage eines bundesweit einheitlichen, standardisierten Ersteinschätzungsverfahrens eine unmittelbare ärztliche Versorgung in der medizinisch gebotenen Versorgungsebene zu vermitteln.
Siehe auch
ArbeitsunfähigkeitBescheinigungen / VordruckeKostenerstattungUnterrichtung