Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Anhörung
Anhörung
Normen
Kurzinfo
Soll von einem Sozialversicherungsträger ein Verwaltungsakt erlassen werden, der in die Rechte eines Beteiligten eingreift, ist dem Betroffenen zuvor Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Niemand soll unvermutet mit behördlichen Maßnahmen konfrontiert werden, die seine Rechte berühren.
Information
Das Anhörungsgebot gilt für alle belastenden Verwaltungsakte, also auch für die Rücknahme von begünstigenden Verwaltungsakten. Anzuhören ist jeder Beteiligte, dessen Rechte berührt werden. Ein Rechtsgespräch muss nicht geführt werden, kann aber zweckmäßig sein. Einwände des Betroffenen sind bei der Entscheidung zu berücksichtigen, ein bloßes Entgegennehmen der Einwände reicht nicht aus.
Die Anhörung muss vor Erlass des Verwaltungsaktes erfolgen, kann jedoch bis zum Abschluss des Vorverfahrens bzw. bis zur Erhebung der Klage nachgeholt werden. Dem Beteiligten ist ausreichend Zeit für seine Äußerung zu geben. Eine zu kurze Frist beschneidet das Anhörungsrecht des Betroffenen und macht die Anhörung unwirksam.
Allerdings ist nicht bei jedem Verwaltungsakt eine Anhörung vorzunehmen. Ausnahmen liegen z.B. vor, wenn
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint (z.B. wenn Gefahren oder Ereignisse ein rasches Tätigwerden der Behörde erfordern und die Durchsetzung der Maßnahme durch die Ermittlung der Anzuhörenden oder durch die Anhörung selbst gefährdet würde),
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist infrage gestellt würde (an diese Voraussetzung sind nach der Rechtsprechung strenge Maßstäbe anzulegen; hat eine Behörde durch eigenes Verschulden oder Nachlässigkeit den Zeitdruck herbeigeführt, darf auf die Anhörung nicht verzichtet werden),
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen. Als gleichartige - inhaltlich gleiche - Verwaltungsakte kommen insbesondere maschinell gefertigte Verwaltungsakte in Betracht. Soweit diese zwar in einer Vielzahl von Fällen, aber mit individuellen Inhalten gefertigt werden (z.B. Rentenbescheide), kann auf die Anhörung nicht verzichtet werden,
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen,
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70,00 EUR aufgerechnet oder verrechnet werden soll.