Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Streik
Streik
Kurzinfo
Unterstützungen der Gewerkschaften bei Streik und Aussperrung sind steuer- und beitragsfrei.
Information
Der Streik stellt eine Maßnahme des Arbeitskampfes dar. Konkret bezeichnet man als Streik die bewusste, gemeinsame und planmäßige Arbeitsniederlegung mehrerer Arbeitnehmer. Ziel der Maßnahme ist die Ausübung von Druck auf den Arbeitgeber, um ein bestimmtes Ziel (beispielsweise höhere Löhne) zu erreichen.
Der Streik besteht in einem Nichterfüllen der vertraglichen Arbeitspflicht. Dies kann sich z.B. in Nichterscheinen am Arbeitsplatz, untätigem Verweilen am Arbeitsplatz oder auch langsamem Arbeiten (Bummelstreik) äußern.
Die Zulässigkeit eines Arbeitskampfes ergibt sich aus Art. 9 Abs. 3 GG (Koalitionsfreiheit).
Als Kampfmaßnahme der Arbeitgeber ist die Aussperrung zu nennen. Zur Erreichung eines Zieles werden die Arbeitnehmer von ihrem Arbeitsplatz ausgesperrt.
Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung:
Während die Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung bei Arbeitskampfmaßnahmen - ungeachtet der Tatsache, ob die Maßnahme rechtmäßig oder rechtswidrig ist - längstens für einen Monat fortbesteht, bleibt die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung nach § 192 Abs. 1 Nr. 1 SGB V und in der Pflegeversicherung nach § 49 Abs. 2 SGB XI i.V.m. § 192 Abs. 1 Nr. 1 SGB V im Falle eines rechtmäßigen Arbeitskampfes bis zur Beendigung erhalten.
Steuerrechtliche Beurteilung von Streikgeldern:
Streik- und Aussperrungsunterstützungen der Gewerkschaften (sog. Streikgelder) stellen weder Arbeitslohn noch eine Entschädigung für entgangene Einnahmen dar. Damit unterliegen Streikgelder weder der Steuer- noch der Beitragspflicht zur gesetzlichen Sozialversicherung.
Streikgelder zählen allerdings zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt, da diese durchaus zur Bestreitung des Lebensunterhaltes bestimmt sind.