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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Anwesenheitsprämie
Anwesenheitsprämie
Normen
Kurzinfo
Anwesenheitsprämien, die als Anerkennung für nicht eingetretene Arbeitszeitversäumnisse gezahlt werden, sind steuer- und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Dies gilt auch dann, wenn die Anwesenheitsprämie in Sachbezügen gewährt wird.
Die Beitragspflicht in der Sozialversicherung setzt im Übrigen die tatsächliche Zahlung dieser Sonderzahlung (einmalig gezahltes Arbeitsentgelt) voraus. Ein arbeitsrechtlicher Anspruch (z.B. weil die Anwesenheitsprämie im Tarifvertrag vereinbart ist) allein reicht - anders als bei laufendem Arbeitsentgelt - für die Beitragspflicht nicht aus; es gilt entsprechend § 22 Abs. 1 SGB IV insoweit also das Zuflussprinzip.
Seit 01.01.2006 gilt für Gesamtsozialversicherungsbeiträge eine veränderte Fälligkeitsregelung (Fälligkeit der Beiträge). Danach sind die Beiträge grundsätzlich in voraussichtlicher Höhe am drittletzten Bankarbeitstag eines Monats fällig. Bei der Ermittlung der "voraussichtlichen Beitragsschuld" kann bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt jedoch nicht ausschließlich auf die tatsächliche Auszahlung abgestellt werden. Der Arbeitgeber hat vielmehr für den laufenden Monat vorausschauend festzustellen, ob diese Einmalzahlung (hier die Anwesenheitsprämie) mit hinreichender Sicherheit in diesem Monat gezahlt wird; ist dies der Fall, ist sie in die Beitragsabrechnung mit einzubeziehen.
Im Übrigen ist die Anwesenheitsprämie - ungeachtet der Tatsache, dass es sich hierbei um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung handelt - bei der Berechnung der Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung und Mutterschaft) nicht zu berücksichtigen.