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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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BAG, 11.05.2005 - 4 AZR 309/04 - Anwendbarkeit der Tarifverträge für die Druckindustrie oder der Tarifverträge der Kölner Hafenspediteure auf ein Arbeitsverhältnis; Folgen eines Betriebsübergangs für die Anwendbarkeit eines Tarifvertrages; Auswirkungen einer Regelung der Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrages; Kongruente Tarifgebundenheit der Parteien ; Möglichkeit einer Verdrängung der kraft gesetzlicher Anordnung geltenden Regelungen eines anderen Tarifvertrages durch die kollektivrechtlich geltende neuen Tarifverträge
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 11.05.2005, Az.: 4 AZR 309/04
Neue Gewerkschaft bringt neue Tarifverträge
Gehört der Arbeitnehmer eines Unternehmens in der Druckindustrie der Gewerkschaft IG Medien mit den dafür geltenden Tarifverträgen an, so muss er es nach der Gründung der Gewerkschaft ver.di in Kauf nehmen, dass für ihn andere (hier: ungünstigere) Regelungen gelten.
Quelle: Wolfgang Büser
Anwendbarkeit der Tarifverträge für die Druckindustrie oder der Tarifverträge der Kölner Hafenspediteure auf ein Arbeitsverhältnis; Folgen eines Betriebsübergangs für die Anwendbarkeit eines Tarifvertrages; Auswirkungen einer Regelung der Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrages; Kongruente Tarifgebundenheit der Parteien ; Möglichkeit einer Verdrängung der kraft gesetzlicher Anordnung geltenden Regelungen eines anderen Tarifvertrages durch die kollektivrechtlich geltende neuen Tarifverträge
BAG, 11.05.2005 - 4 AZR 309/04
Gründe
1
Parallelentscheidung ohne Langtextwiedergabe
Parallelverfahren:
BAG - 11.05.2005 - AZ: 4 AZR 315/04
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