Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
BAG, 12.08.1954 - 2 AZR 182/54 - Höhe einer Abfindung; Höchstgrenze; Richtlinien; Freies richterliches Ermessen; Nachprüfbarkeit; Zulässigkeit einer Revision
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 12.08.1954, Az.: 2 AZR 182/54
Höhe einer Abfindung; Höchstgrenze; Richtlinien; Freies richterliches Ermessen; Nachprüfbarkeit; Zulässigkeit einer Revision
Verfahrensgang:
vorgehend:
LAG Mainz 13.01.1954 - 2 Sa 173/53
Fundstellen:
AP Nr. 17 zu § 72 ArbGG 1953
AR-Blattei Kündigungsschutz Entsch 21
DB 1954, 763 (Kurzinformation)
JZ 1955, 122 (Volltext mit amtl. LS)
NJW 1954, 1503 (amtl. Leitsatz)
BAG, 12.08.1954 - 2 AZR 182/54
Amtlicher Leitsatz:
1. Die Höhe einer Abfindung nach KSchG § 7, § 8 hat das Gericht innerhalb der in KSchG § 8 Abs. 1 vorgesehenen Höchstgrenze und unter Beachtung der in KSchG § 8 Abs. 2 bezeichneten Richtlinien nach freien richterlichen Ermessen festzusetzen. Die Anwendung dieses Ermessens ist in der Revisionsinstanz nur dahin nachprüfbar, ob die Voraussetzungen und Grenzen des Ermessens richtig beachtet worden sind.
2. Für die Frage der Zulässigkeit einer Revision wegen Divergenz i.S. des ArbGG § 72 Abs. 1 S 3 können nur solche Urteile anderer LArbG angeführt werden, die sich mit den Grenzen und Voraussetzungen des freien richterlichen Ermessens befassen. Dagegen sind solche Entscheidungen, die in Anwendung des freien richterlichen Ermessens die jeweils vorliegenden Tatumstände abwägend zu dieser oder jener Festsetzung der Abfindung gelangen, nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision zu rechtfertigen.