Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
BAG, 27.06.1955 - 1 AZR 429/54 - Betriebsrat; Kündigung; Vorherige Anhörung; Zivilrechtliche Wirksamkeit; Kündigungsschutzprozeß; Verbot des Rechtsmißbrauchs; Unzulässigkeit der Rechtsausübung; Anhörungsrecht
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 27.06.1955, Az.: 1 AZR 429/54
Betriebsrat; Kündigung; Vorherige Anhörung; Zivilrechtliche Wirksamkeit; Kündigungsschutzprozeß; Verbot des Rechtsmißbrauchs; Unzulässigkeit der Rechtsausübung; Anhörungsrecht
Verfahrensgang:
vorgehend:
LAG Frankfurt 27.07.1954 - IV LA 134/54
Fundstellen:
BAGE 2, 87 - 91
AP Nr. 4 zu § 66 BetrVG
DB 1955, 755-756 (Volltext mit amtl. LS)
NJW 1955, 1374-1375 (Volltext mit amtl. LS)
BAG, 27.06.1955 - 1 AZR 429/54
Amtlicher Leitsatz:
1. Die vorherige Anhörung des Betriebsrats vor der Kündigung ist keine Voraussetzung der zivilrechtlichen Wirksamkeit der Kündigung. Die Kündigung ohne die vorherige Anhörung des Betriebsrats ist nicht nichtig.
2. Festhaltung an BAG 15.09.1954 1 AZR 258/54 = BAGE 1, 69, nach der der Arbeitgeber, der rechtswidrig, vorsätzlich und schuldhaft die Anhörung des Betriebsrats vor der Kündigung unterlassen hat, sich im Kündigungsschutzprozeß nicht darauf berufen kann, daß die Kündigung nach KSchG § 1 Abs 2 und 3 notwendig gewesen sei.
3. Der Senat hat mit diesen Grundsätzen weder einen weiteren Tatbestand der sozial ungerechtfertigten Kündigung geschaffen, noch eine Lücke des Gesetzes ausgefüllt, noch die Grenzen der richterlichen Bindung an Gesetz und Recht überschritten. Er hat vielmehr die elementaren, in der ganzen Welt und in Deutschland nach BGB § 242 geltenden Rechtsprinzipien der exceptio doli, des Verbots des Rechtsmißbrauchs, der Unzulässigkeit der Rechtsausübung, der Verwirkung auf die hier in Rede stehenden Fälle angewendet und die Voraussetzungen ihrer Anwendbarkeit geklärt.
4. Der Arbeitgeber wird in der Regel das Anhörungsrecht des Betriebsrats kennen. Deshalb spricht der erste Anschein dafür, daß die Unterlassung der Anhörung des Betriebsrats durch den Arbeitgeber rechtswidrig, vorsätzlich und schuldhaft erfolgt ist. Das wird dann nicht gelten, wenn der Arbeitgeber seinerseits Tatsachen vorträgt und im Streitfalle beweist, die zu einer anderen Beurteilung der Unterlassung der Anhörung Anlaß geben könnten.