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BAG, 09.12.1957 - 1 AZR 497/57 - Haupterwägung; Hilfserwägung; Vorliegen einer Divergenz; Kündigung; Übergehen des Betriebsrats; Anhörungsrecht
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 09.12.1957, Az.: 1 AZR 497/57
Haupterwägung; Hilfserwägung; Vorliegen einer Divergenz; Kündigung; Übergehen des Betriebsrats; Anhörungsrecht
Fundstellen:
AP Nr. 11 zu § 66 BetrVG
DB 1958, 54 (Volltext mit amtl. LS)
BAG, 09.12.1957 - 1 AZR 497/57
Amtlicher Leitsatz:
1. Ist ein Urteil auf eine Haupt- und eine Hilfserwägung gestützt, so genügt es für das Vorliegen einer Divergenz nicht, wenn eine Abweichung lediglich zu der Hilfserwägung vorliegt.
2. Ist im Fall einer Kündigung der Betriebsrat übergangen, so genügt zur Entkräftung der Vermutung, daß der Arbeitgeber das Anhörungsrecht des Betriebsrats nach BetrVG 1952 § 66 vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft verletzt hat, nicht die Feststellung, daß er über den Umfang des Anhörungsrechts in einem Irrtum gewesen ist. Vielmehr kann ein solcher Rechtsirrtum nur dann, wenn er nach den besonderen, vom Arbeitgeber im einzelnen darzulegenden Umständen des Falles nicht vermeidbar war, die Schuld des Arbeitgebers und damit die Folgen der Nichtanhörung des Betriebsrats beseitigen.