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BAG, 06.07.1961 - 2 AZR 139/61 - Rücknahme eines Rechtsmittels; Möglichkeit des Widerrufs; Restitutionsklage; Rechtsbeugung; Rechtsbeugender Richter
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 06.07.1961, Az.: 2 AZR 139/61
Rücknahme eines Rechtsmittels; Möglichkeit des Widerrufs; Restitutionsklage; Rechtsbeugung; Rechtsbeugender Richter
Verfahrensgang:
vorgehend:
LAG Düsseldorf 04.05.1959 - 2 Sa 72/59
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 566 ZPO
ZZP 1975, 264
ZZP 1962, 264-267
BAG, 06.07.1961 - 2 AZR 139/61
Amtlicher Leitsatz:
1. Ob die Rücknahme eines Rechtsmittels widerrufen werden kann, wenn das dadurch vermiedene Urteil mit einer Restitutionsklage aus ZPO § 580 Nr. 5 wegen Rechtsbeugung angegriffen werden könnte, bleibt dahingestellt.
2. Der Widerruf ist jedenfalls nur zulässig, wenn
a) der Widerrufende bei der Rücknahme des Rechtsmittels ohne seine Schuld annehmen mußte, daß ihm keine vernünftige andere Wahl als die Rücknahme blieb (ZPO § 582),
b) der rechtsbeugende Richter vorher rechtskräftig bestraft worden ist (analog ZPO § 581 Abs. 1)
3. Um den Vorwurf einer Rechtsbeugung beurteilen zu können, ist es zulässig, die der Einsicht der Parteien entzogenen intern der Vorbereitung der Entscheidung dienenden Vorgänge des Gerichts heranzuziehen