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BAG, 08.02.1962 - 2 AZR 252/60 - Verwertung von Erfindungen; Entwicklung einer Maschine; Einheitlicher unteilbarer Dienstvertrag; Erfolgshonorar; Lizenzgebühr; Arbeitsvertrag; Ausschluß der Kündbarkeit; Außerordentliche Kündigung; Bearbeitung von Patentanmeldungen; Schwere Vertrauensbrüche; Nachprüfung der Interessenabwägung; Anhörung des Betriebsrats
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 08.02.1962, Az.: 2 AZR 252/60
Verwertung von Erfindungen; Entwicklung einer Maschine; Einheitlicher unteilbarer Dienstvertrag; Erfolgshonorar; Lizenzgebühr; Arbeitsvertrag; Ausschluß der Kündbarkeit; Außerordentliche Kündigung; Bearbeitung von Patentanmeldungen; Schwere Vertrauensbrüche; Nachprüfung der Interessenabwägung; Anhörung des Betriebsrats
Verfahrensgang:
vorgehend:
LAG Bremen 10.03.1960 - 2 Sa 12/60
Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs. 1 BetrVG 1952
Fundstellen:
BAGE 12, 254 - 274
DB 1962, 843-844 (Volltext mit amtl. LS)
MDR 1962, 684-685 (amtl. Leitsatz)
NJW 1962, 1537 (amtl. Leitsatz)
BAG, 08.02.1962 - 2 AZR 252/60
Amtlicher Leitsatz:
1. Ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, unter Verwertung von ihm bereits gemachter oder noch zu machender Erfindungen eine Maschine zu entwickeln und später bei Bau solcher Maschinen mitzuarbeiten, ist auch dann ein einheitlicher unteilbarer Dienstvertrag, wenn der Verpflichtete als Entgelt für seine Tätigkeit neben einer festen monatlichen Vergütung als Erfolgshonorar einen bestimmten Betrag für jede verkaufte Maschine in Gestalt einer sogenannten "Lizenzgebühr" erhält. Die Zahlung der "Lizenzgebühr" ist Gegenleistung für die Dienstleistungen des Verpflichteten, mit denen die reinen Erfinderleistungen untrennbar verbunden sind.
2. Ein solcher Vertrag ist ein Arbeitsvertrag, wenn der Dienstverpflichtete nicht nur wirtschaftlich, sondern auch persönlich von dem Dienstberechtigten abhängig, dh im wesentlichen an dessen Weisungen gebunden ist. Daß der Dienstverpflichtete bei seiner ausschließlich erfinderischen Tätigkeit weisungsfrei ist, schließt deren Koordinierung durch den Dienstberechtigten mit dem sonstigen Geschehensablauf in seinem Betrieb nicht aus.
3. Ist bei einem solchen Arbeitsvertrag die Kündbarkeit ausgeschlossen worden, dann beseitigt das nicht die unabdingbare Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grunde. Die ordentliche Kündigung bleibt bei der umfassenden Ausschließung der Kündbarkeit im übrigen aber auch dann ausgeschlossen, wenn die Entwicklungsarbeit beendet und der Arbeitnehmer nur noch mit der Bearbeitung von Patentanmeldungen beschäftigt ist.
4. Nach KSchG § 11 Abs. 2 S. 2 müssen hinreichende Tatsachen dafür vorliegen, daß die außerordentliche Kündigung unmittelbar auch als ordentliche gemeint ist, wenn die Vermutung des KSchG § 11 Abs. 2 S. 1 entfallen soll.
5. Zur Interessenabwägung bei einer arbeitgeberseitigen fristlosen Kündigung wegen schwerer Vertrauensbrüche des Arbeitnehmers. Zur Nachprüfung der Interessenabwägung beim wichtigen Grund durch das Revisionsgericht.
6. Vor einer außerordentlichen fristlosen Kündigung braucht der Betriebsrat nur gehört zu werden, wenn ein greifbarer Anhalt dafür vorliegt, daß der Betriebsrat den Arbeitnehmer entlastende Umstände vorbringen dürfte (Bestätigung von BAG 14.07.1960 2 AZR 64/59 = AP Nr 13 zu § 123 BGB).
7. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf angemessene Vergütung für seine erfinderische Leistung, insbesondere auf eine deswegen vereinbarte "Lizenzgebühr", bleibt ihm auch nach seiner berechtigten außerordentlich fristlosen Entlassung erhalten.