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BAG, 12.12.1962 - 5 AZR 34/61 - Günstigkeitsvergleich; Gesetzliche Urlaubsbestimmungen; Tarifliche Urlaubsbestimmungen; Urlaubstatbestand; Stichtagsprinzip; Hochkonjunktur; Lieferungsverpflichtung; Freizeitgewährung
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 12.12.1962, Az.: 5 AZR 34/61
Günstigkeitsvergleich; Gesetzliche Urlaubsbestimmungen; Tarifliche Urlaubsbestimmungen; Urlaubstatbestand; Stichtagsprinzip; Hochkonjunktur; Lieferungsverpflichtung; Freizeitgewährung
Verfahrensgang:
vorgehend:
LAG Düsseldorf 31.08.1960 - 6 Sa 385/60
Rechtsgrundlage:
Fundstelle:
DB 1963, 487-488 (Volltext mit amtl. LS)
BAG, 12.12.1962 - 5 AZR 34/61
Amtlicher Leitsatz:
1. Die Vornahme eines Günstigkeitsvergleichs im Rahmen gesetzlicher und tariflicher Urlaubsbestimmungen setzt voraus, daß die Tarifvertragsparteien den nach ihrem Willen zu regelnden Urlaubstatbestand - z.B. die Einführung des sogenannten Stichtagsprinzips - auch abschließend geregelt haben. Fehlt es an einer abschließenden Regelung, so ist für einen Günstigkeitsvergleich zwischen tariflichen und gesetzlichen Urlaubsbestimmungen kein Raum; es verbleibt in einem solchen Falle bei der gesetzlichen Regelung (Bestätigung BAG 15.11.1962 5 AZR 444/61 = BAGE 13, 317).
2. Auch in Zeiten der Hochkonjunktur und damit verbundener dringender Lieferungsverpflichtungen bleibt der Anspruch des urlaubsberechtigten Arbeitnehmers auf Freizeitgewährung im Interesse der Regeneration seiner Arbeitskraft bestehen; es ist Aufgabe des Arbeitgebers, durch eine sachgerechte Organisation die Erfüllung dieses primären Anspruchs zu gewährleisten.