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BAG, 14.02.1963 - 2 AZR 364/62 - Anhörung des Betriebsrats; Fristlose Kündigung; Wirksamkeitsvoraussetzung; Arbeitswissenschaftliches Akkordsystem; Refa-System; Zeitaufnahme; Einschätzung des Leistungsgrades; Zuweisung einer bestimmten Arbeit; Aufschiebende Wirkung; Beharrliche Arbeitsverweigerung
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 14.02.1963, Az.: 2 AZR 364/62
Anhörung des Betriebsrats; Fristlose Kündigung; Wirksamkeitsvoraussetzung; Arbeitswissenschaftliches Akkordsystem; Refa-System; Zeitaufnahme; Einschätzung des Leistungsgrades; Zuweisung einer bestimmten Arbeit; Aufschiebende Wirkung; Beharrliche Arbeitsverweigerung
Verfahrensgang:
vorgehend:
LAG Hessen - 04.06.1962 - AZ: 1 Sa 101/62
Fundstellen:
BB 1963, 560, 561
DB 1963, 801-802 (Volltext mit amtl. LS)
DB 1963, 664 (amtl. Leitsatz)
BAG, 14.02.1963 - 2 AZR 364/62
Amtlicher Leitsatz:
1. Der Senat hält daran fest, daß die in BetrVG 1952 § 66 Abs. 1 vorgeschriebene vorherige Anhörung des Betriebsrats auch bei fristlosen Kündigungen nicht Wirksamkeitsvoraussetzung ist.
2. In einem Betriebe, in dem ein arbeitswissenschaftliches Akkordsystem, wie z.B. das Refa-System eingeführt ist, darf der einzelne Arbeitnehmer die Mitwirkung bei einer Zeitaufnahme auch dann nicht verweigern, wenn er glaubt, daß der Zeitnehmer seinen Leistungsgrad bei einer früheren Zeitaufnahme falsch eingeschätzt habe.
3. Beschwert sich ein Arbeitnehmer beim Betriebsrat gegen die Zuweisung einer bestimmten Arbeit (vgl. BetrVG 1952 § 54 Abs. 1c), so hat das keine aufschiebende Wirkung.
4. Eine beharrliche Arbeitsverweigerung liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer schuldlos der Ansicht ist, er brauche die ihm übertragene Arbeit nicht oder nicht in der gewünschten Weise zu verrichten.