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BAG, 18.06.1963 - 5 AZR 146/62 - Leitender Angestellter; Verkehrs-Aktiengesellschaft; Sittenwidrigkeit; Arbeitspflichten; Zerstreuungsaktion; Arbeitsvertragliche Treuepflicht; Stufenklage; Teilurteil; Verurteilung zur Rechnungslegung; Vorläufige Vollstreckbarkeit; Klageänderung
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 18.06.1963, Az.: 5 AZR 146/62
Leitender Angestellter; Verkehrs-Aktiengesellschaft; Sittenwidrigkeit; Arbeitspflichten; Zerstreuungsaktion; Arbeitsvertragliche Treuepflicht; Stufenklage; Teilurteil; Verurteilung zur Rechnungslegung; Vorläufige Vollstreckbarkeit; Klageänderung
Verfahrensgang:
vorgehend:
LAG Kiel 31.01.1962 - 2 Sa 121/61
Fundstellen:
BAGE 14, 212 - 225
DB 1963, 1155 (Volltext mit amtl. LS)
MDR 1963, 874-875 (Volltext mit amtl. LS)
NJW 1963, 2142 (amtl. Leitsatz) "Stufenklage, Umfang der Prüfungsbefugnis des Revisionsgerichts hinsichtlich der in der Tatsacheninstanz zugelassenen Klageänderung"
BAG, 18.06.1963 - 5 AZR 146/62
Amtlicher Leitsatz:
1. Es ist sittenwidrig, wenn sich ein leitender Angestellter einer Verkehrs-Aktiengesellschaft, die wichtigen Interessen der Allgemeinheit dient, von dieser ohne sachlichen Grund Vorteile erheblichster Art für eine Tätigkeit versprechen und gewähren läßt, die zu seinen Arbeitspflichten gehört.
2. Hat ein Angestellter einer Aktiengesellschaft in deren Auftrag und für deren Rechnung eigene Aktien der Aktiengesellschaft zwecks Vornahme einer Zerstreuungsaktion erworben, so ist der Angestellte trotz des darin liegenden Verstoßes gegen AktG § 65 Abs. 6 kraft seiner arbeitsvertraglichen Treuepflicht gehalten, die Zerstreuungsaktion durchzuführen. Er darf die unter Verstoß gegen AktG § 65 Abs 6 erworbenen Aktien nicht für sich behalten.
3. Hat bei einer Stufenklage das erstinstanzliche Gericht durch Teil-Urteil dem Anspruch auf Rechnungslegung entsprochen und legt der Beklagte gegen dieses Teilurteil Berufung ein, so darf das Berufungsgericht nicht von sich aus oder auf einseitigen Antrag des Klägers über den Teil des Streitgegenstandes entscheiden, der nach Erlaß des Teilurteils noch beim erstinstanzlichen Gericht anhängig geblieben ist (im Anschluß an BGH 16.06.1959 VI ZR 81/58 = BGHZ 30, 213 ff).
4. Wird eine Partei zur Rechnungslegung verurteilt und wendet sie sich gegen diese Verurteilung mit der Berufung, so entfällt das Rechtsschutzinteresse für die Klage auf Rechnungslegung nicht dadurch, daß die beklagte Partei unter dem Druck der vorläufigen Vollstreckbarkeit des erstinstanzlichen Urteils vor Erledigung des Berufungsverfahrens Rechnung gelegt hat.
5. Ist eine Klageänderung von der Tatsacheninstanz für sachdienlich erachtet worden, so kann die Revisionsinstanz nur nachprüfen, ob die Tatsacheninstanz die Sachdienlichkeit der Klageänderung aus willkürlichen oder zweckfremden Erwägungen bejaht hat.