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BAG, 28.08.1964 - 1 AZR 414/63 - Krankengeld; Krankengeldzuschuß; Jugendarbeit
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 28.08.1964, Az.: 1 AZR 414/63
Krankengeld; Krankengeldzuschuß; Jugendarbeit
Verfahrensgang:
vorgehend:
LAG Berlin 17.07.1963 - 3 Sa 60/63
Fundstellen:
BAGE 16, 228 - 239
DB 1964, 1303 (Kurzinformation)
DB 1964, 1704 (Volltext mit amtl. LS)
DB 1964, 1705 (Volltext mit amtl. LS)
DB 1964, 1707 (Volltext mit amtl. LS)
MDR 1965, 79-80 (Volltext mit amtl. LS)
NJW 1965, 70-73 (Volltext mit amtl. LS) "Aufrechnung durch Arbeitgeber"
BAG, 28.08.1964 - 1 AZR 414/63
Amtlicher Leitsatz:
1. Die aus Krankengeld (der Krankenkasse) und Zuschuß (des Arbeitgebers) bestehenden Gesamteinnahmen des erkrankten Arbeiters sind zur Ermittlung der Pfändungsgrenzen nach den §§ 850 ff. ZPO zusammenzurechnen; dem erkrankten Arbeiter muß jedoch mindestens das Krankengeld verbleiben.
2. Ob der Jugendliche, der das Beschäftigungsverhältnis vorzeitig unberechtigt gelöst hat, einer groben Verletzung der ihm aus dem Beschäftigungsverhältnis obliegenden Treuepflicht schuldig ist, unterliegt im wesentlichen der Beurteilung durch den Richter der Tatsacheninstanz. Ein Verschulden der gesetzlichen Vertreter des Jugendlichen kann diesem nicht angelastet werden, wenn die gesetzlichen Vertreter ihren Einfluß auf den Jugendlichen im Sinne des Vertragsbruches ausgeübt haben und die Schuld an dem Vertragsbruch tragen. Die grobe Verletzung der Treuepflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 19 Abs. 6 Satz 2 JugArbSchG verlangt eine solche Verletzung durch den Jugendlichen selbst.
3. Auch gegen den Urlaubsabgeltungsanspruch nach § 19 Absatz 6 JugArbSchG kann der Arbeitgeber mit ihm aus vorsätzlicher Nachteilszufügung zustehenden Schadenersatzforderungen gegen den Jugendlichen aufrechnen.
4. Zur Aufrechnung mit Schadenersatzforderungen des Arbeitgebers aus einem vorsätzlichen Arbeitsvertragsbruch eines Jugendlichen ist nicht erforderlich, daß dieser Arbeitsvertragsbruch auch eine grobe Treuepflichtverletzung aus dem Beschäftigungsverhältnis darstellt.
5. Der Arbeitgeber kann mit ihm aus vorsätzlicher Nachteilszufügung durch den Arbeitnehmer zustehenden Schadenersatzforderungen gegen dessen unpfändbare Lohnforderungen in vollem Umfange (nicht nur unter Belassung eines Existenzminimums) jedenfalls dann aufrechnen, wenn der Arbeitnehmer bereits ausgeschieden ist.