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BAG, 16.03.1965 - 1 ABR 15/64 - Arbeitsgerichtliches Beschlußverfahren; Rechtsschutzinteresse; Amtsprüfung; Neue Tatsachen; Gegenstand der Vorinstanzen; Rechtsbeschwerdeinstanz; Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung; Wirksame Kündigung der Betriebsvereinbarung; Beschwerde; Teilweise Beschwerdezurücknahme
Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 16.03.1965, Az.: 1 ABR 15/64
Arbeitsgerichtliches Beschlußverfahren; Rechtsschutzinteresse; Amtsprüfung; Neue Tatsachen; Gegenstand der Vorinstanzen; Rechtsbeschwerdeinstanz; Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung; Wirksame Kündigung der Betriebsvereinbarung; Beschwerde; Teilweise Beschwerdezurücknahme
Verfahrensgang:
vorgehend:
LAG Düsseldorf 30.10.1964 - 4 BVTa 12/64
Fundstellen:
AP Nr. 10 zu § 92 ArbGG 1953
DB 1965, 600 (Kurzinformation)
SAE 1966, 60
BAG, 16.03.1965 - 1 ABR 15/64
Amtlicher Leitsatz:
1. Es wird daran festgehalten, daß auch im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren ein Rechtsschutzinteresse vorliegen muß. Sein Vorliegen ist stets, auch noch in dritter Instanz, von Amts wegen zu prüfen.
2. Bei dieser Prüfung sind auch neue Tatsachen, d.h. solche, die noch nicht Gegenstand der Verhandlung in den Vorinstanzen waren, zu berücksichtigen und notfalls von Amts wegen vom Gericht zu ermitteln. Das gilt auch für solche Tatsachen, die zwar schon während des Laufs der Vorinstanzen gegeben waren, dem Gericht aber erst in der Rechtsbeschwerdeinstanz vorgetragen werden.
3. Wird um die Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung gestritten und sind sich die Partner dieser Betriebsvereinbarung eindeutig und sicher darüber einig, daß sie diese in Zukunft nicht mehr praktizieren werden, so ist dadurch das Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung in Fortfall gekommen. Auf die Frage, ob eine wirksame Kündigung der Betriebsvereinbarung erklärt worden ist, kommt es dann nicht mehr an.
4. Die im Gesetz vorgesehene Einstellung des arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren findet durch den Vorsitzenden, nicht durch die Kammer statt.
5. Eine Beschwerde kann während des Laufs der zweiten Instanz im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren jederzeit auch teilweise zurückgenommen werden. Durch eine solche teilweise Beschwerdezurücknahme tritt eine teilweise Rechtskraft des Beschlusses erster Instanz ein.