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BAG, 18.03.1965 - 2 AZR 263/64 - Betriebsrat; Unterlassene Anhörung; Kündigung; Soziale Rechtfertigung; Irrige Annahme; Tatsächlicher Irrtum; Ausschluß des Vorsatzes; Direkter Vorsatz
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 18.03.1965, Az.: 2 AZR 263/64
Betriebsrat; Unterlassene Anhörung; Kündigung; Soziale Rechtfertigung; Irrige Annahme; Tatsächlicher Irrtum; Ausschluß des Vorsatzes; Direkter Vorsatz
Verfahrensgang:
vorgehend:
LAG Hamm 24.04.1964 - 4 Sa 35/64
Rechtsgrundlage:
§ 66 Abs. 1 BetrVG 1952
Fundstellen:
BAGE 17, 129 - 132
DB 1965, 786-787 (Volltext mit amtl. LS)
NJW 1965, 1502 (amtl. Leitsatz)
BAG, 18.03.1965 - 2 AZR 263/64
Amtlicher Leitsatz:
1. Nur wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat rechtswidrig und vorsätzlich und schuldhaft vor einer Kündigung nicht gehört hat, tritt die Folge ein, daß er sich nicht mehr darauf berufen kann, die Kündigung sei sozial gerechtfertigt.
2. Die irrige Annahme des Arbeitgebers, der Betriebsrat sei gehört worden, ist ein tatsächlicher Irrtum, der den Vorsatz ausschließt. Das gilt auch dann, wenn der Irrtum auf Verschulden beruht hat.
3. Hat der Arbeitgeber hingegen mit einer Möglichkeit gerechnet, der Betriebsrat sei nicht gehört worden, und, diese Möglichkeit bewußt in Kauf nehmend, trotzdem gekündigt (dolus eventualis), dann steht dieser indirekte Vorsatz einem direkten Vorsatz gleich.