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BAG, 16.03.1966 - 1 AZR 414/65 - Kraftfahrer; Zurücksetzen des Fahrzeugs; Bedienen eines Einweisers; Gefährdung anderer; Arbeiteraufseher; Haftungsprivileg; Schädigung von Arbeitskameraden; Zwangshaftpflichtversicherungsverhältnis; Forderungsübergang; Mitverschulden
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 16.03.1966, Az.: 1 AZR 414/65
Kraftfahrer; Zurücksetzen des Fahrzeugs; Bedienen eines Einweisers; Gefährdung anderer; Arbeiteraufseher; Haftungsprivileg; Schädigung von Arbeitskameraden; Zwangshaftpflichtversicherungsverhältnis; Forderungsübergang; Mitverschulden
Verfahrensgang:
vorgehend:
LAG Stuttgart 16.06.1965 - 5 Sa 14/65
Fundstellen:
BB 1966, 860
DB 1966, 1856 (Volltext)
SAE 1967, 1
BAG, 16.03.1966 - 1 AZR 414/65
Amtlicher Leitsatz:
1. Der Kraftfahrer, der sein Fahrzeug zurücksetzt, ohne den hinter dem Fahrzeug liegenden, beim Zurücksetzen zu befahrenden Raum überblicken zu können, muß sich in aller Regel eines Einweisers bedienen. Das gilt nicht nur für Straßen, sondern insbesondere auch für Baustellen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn mit voller Sicherheit anzunehmen ist, daß eine Gefährdung anderer ausgeschlossen ist.
2. Kraftfahrer sind als solche noch keine Arbeiteraufseher.
3. Das Haftungsprivileg bei der Schädigung von Arbeitskameraden entfällt bei Vorliegen eines Zwangshaftpflichtversicherungsverhältnisses. Das gilt auch dann, wenn nicht der geschädigte Arbeitskamerad selbst, sondern kraft Forderungsübergangs der gesetzliche Sozialversicherungsträger Ansprüche geltend macht.
4. Zur Entscheidung der Frage, ob ein Mitverschulden im Sinne von BGB § 254 in Betracht kommt, ist eine vollständige Abwägung aller Umstände erforderlich.