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BAG, 14.04.1966 - 2 AZR 337/64 - Angestellte in Versorgungsbetrieben; Verrichten gleicher Schichtarbeit; Telefonisten; Wechselschichten; Überstunden; Arbeitsbereitschaft; Antrag eines Schwerbeschädigten; Freistellung von Arbeitsleistung
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 14.04.1966, Az.: 2 AZR 337/64
Angestellte in Versorgungsbetrieben; Verrichten gleicher Schichtarbeit; Telefonisten; Wechselschichten; Überstunden; Arbeitsbereitschaft; Antrag eines Schwerbeschädigten; Freistellung von Arbeitsleistung
Verfahrensgang:
vorgehend:
LAG Hamm 17.07.1964 - 5 Sa 288/64
Rechtsgrundlagen:
§ 15 Abs. 2 BAT
Anl. SR BAT
§ 4 Abs. 1 FreizeitAnO
Fundstellen:
BAGE 18, 273 - 278
DB 1966, 1279 (Volltext mit amtl. LS)
BAG, 14.04.1966 - 2 AZR 337/64
Amtlicher Leitsatz:
1. BAT Anl. SR 2t Nr. 2 Abs. 2 für Angestellte in Versorgungsbetrieben (Gas-, Wasser- und Elektrizitätsbetriebe) ist nur auf solche Angestellte anzuwenden, die mit Arbeitern die gleiche Schichtarbeit verrichten. Sie gilt nicht für Telefonisten, die in Wechselschichten mit anderen Telefonisten arbeiten.
2. Bei einem in Wechselschichten arbeitenden Telefonisten, der im Wechsel von je 3 Schichtwochen insgesamt 160, also wöchentlich durchschnittlich 53,33 Arbeitsstunden leistet, liegen keine Überstunden vor, wenn in seine regelmäßige Arbeitszeit von durchschnittlich 45 und ab 01.04.1964 44 Stunden regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich 3 Stunden täglich fällt (BAT § 15 Abs 2).
3. Bei Telefonisten liegt Arbeitsbereitschaft vor, wenn - zum mindesten erkennbar durch den allgemeinen Betriebsablauf - in bestimmten Zeiten Anrufe mit hoher Wahrscheinlichkeit überhaupt nicht oder doch nur in Ausnahmefällen und in geringem Umfang erwartet werden.
4. Der Antrag eines Schwerbeschädigten, ihn nach § 4 Abs 1 der Freizeitanordnung vom 22.10.1943 RABl 3, 1943, 325 von einer Arbeitsleistung über 48 Wochenstunden freizustellen, ändert nicht seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit und läßt daher die Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft nach BAT § 15 Abs. 2 unberührt.