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BAG, 06.02.1968 - 1 ABR 5/67 - Wahlmännerverfahren; Wahlmännerwahl; Wahlordnung
Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 06.02.1968, Az.: 1 ABR 5/67
Wahlmännerverfahren; Wahlmännerwahl; Wahlordnung
Verfahrensgang:
vorgehend:
LAG Hamm 11.07.1967 - 3 BVTa 2/67
Rechtsgrundlagen:
§ 6 Mitbestimmungsergänzungsgesetz
Fundstellen:
BAGE 20, 280 - 298
DB 1968, 313 (Volltext mit amtl. LS)
DB 1968, 1070-1072 (Volltext mit amtl. LS)
NJW 1968, 1399 (amtl. Leitsatz)
BAG, 06.02.1968 - 1 ABR 5/67
Amtlicher Leitsatz:
1. Das Wahlmännerverfahren nach § 76 Abs. 4 Satz 2 BetrVG verstößt nicht gegen das Grundgesetz.
2. Das Wahlmännerverfahren nach § 76 Abs. 4 Satz 2 BetrVG ist auch schon vor Erlaß der in § 87 BetrVG vorgesehenen Verordnung der Bundesregierung zulässig.
3. Über die Frage, ob eine Wahlmännerwahl nach § 76 Abs. 4 Satz 2 BetrVG durchzuführen ist, haben die Arbeitnehmer aller Konzern-Unternehmen und -Betriebe selbst zu bestimmen. Hierbei ist die einfache Mehrheit der Abstimmenden maßgeblich.
4. Der Erlaß einer Wahlordnung für die Wahlmännerwahl nach § 76 Abs. 4 Satz 2 BetrVG ist Sache des Hauptwahlvorstandes, solange die Bundesregierung eine entsprechende Verordnung noch nicht erlassen hat. Der Wahlvorstand muß die Wahlordnung der Belegschaft zugänglich machen.
5. Die Gerichte für Arbeitssachen können eine vom Hauptwahlvorstand erlassene Wahlordnung daraufhin nachprüfen, ob sie rechtsstaatlichen Grundsätzen entspricht. Die Nachprüfung darf sich jedoch nicht auf Zweckmäßigkeitsfragen erstrecken.