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BAG, 03.06.1969 - 1 ABR 3/69 - Anfechtung einer Betriebsratswahl; Betriebsverfassungsrechtlicher Tatbestand; Wahlanfechtung; Wahlvorstand; Übernahme der Kennworte; Vorschlagslisten; Stimmzettel; Kreis der Wahlberechtigten
Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 03.06.1969, Az.: 1 ABR 3/69
Anfechtung einer Betriebsratswahl; Betriebsverfassungsrechtlicher Tatbestand; Wahlanfechtung; Wahlvorstand; Übernahme der Kennworte; Vorschlagslisten; Stimmzettel; Kreis der Wahlberechtigten
Verfahrensgang:
vorgehend:
LAG Düsseldorf 21.10.1968 - 10 BVTa 6/68
Fundstellen:
BAGE 22, 38 - 45
DB 1969, 1065 (Kurzinformation)
DB 1969, 1707-1708 (Volltext mit amtl. LS)
MDR 1969, 876 (Volltext mit amtl. LS)
NJW 1969, 1735 (amtl. Leitsatz)
BAG, 03.06.1969 - 1 ABR 3/69
Amtlicher Leitsatz:
1. Falls innerhalb der Frist zur Anfechtung einer Betriebsratswahl vom Anfechtenden ein betriebsverfassungsrechtlich erheblicher Tatbestand geschildert wird, der für die Anfechtung nicht auf den ersten Blick erkennbar ganz unerheblich ist, muß das Gericht den weiteren im Verfahren hervortretenden Umständen, die möglicherweise eine Wahlanfechtung begründen könnten, von Amts wegen nachgehen (Weiterführung von BAG 24.05.1965 1 ABR 1/65 = BAGE 17, 165 [BAG 24.05.1965 - 1 ABR 1/65] = AP Nr. 14 zu § 18 BetrVG; BAG 02.02.1962 1 ABR 5/61 = BAGE 12, 244 = AP Nr. 10 zu § 13 BetrVG; BAG 28.04.1964 1 ABR 2/64 = BAGE 16, 8 = AP Nr. 4 zu § 4 BetrVG).
2. Es ist nicht unbedingt erforderlich, daß der Wahlvorstand die Kennworte aus den Vorschlagslisten völlig unverändert in die Stimmzettel übernimmt. Der Gebrauch von allgemein geläufigen und im Kreis der Wahlberechtigten allgemein bekannten Abkürzungen ist dann nicht zu beanstanden, wenn hinsichtlich der Identität keine Zweifel bestehen.