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BAG, 07.11.1969 - 3 AZR 303/69 - Vertragsbruch; Vertragsstrafe; Tarifliche Ausschlußklausel; Ausschlußfrist; Vertragsstrafenanspruch; Erfüllungsanspruch
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 07.11.1969, Az.: 3 AZR 303/69
Vertragsbruch; Vertragsstrafe; Tarifliche Ausschlußklausel; Ausschlußfrist; Vertragsstrafenanspruch; Erfüllungsanspruch
Verfahrensgang:
vorgehend:
LAG Düsseldorf 23.05.1969 - 12 Sa 222/69
Fundstellen:
BAGE 22, 205 - 211
BB 1970, 442
DB 1970, 737-738 (Volltext mit amtl. LS)
MDR 1970, 538-539 (amtl. Leitsatz)
NJW 1970, 1146-1147 (Volltext mit amtl. LS)
BAG, 07.11.1969 - 3 AZR 303/69
Amtlicher Leitsatz:
Ist der Anspruch auf eine für den Fall des Vertragsbruchs vereinbarte Vertragsstrafe nach der maßgeblichen tariflichen Ausschlußklausel innerhalb bestimmter Frist nach Fälligkeit geltend zu machen, so beginnt die Ausschlußfrist - solange der Arbeitsvertrag rechtlich fortbesteht - erst, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer erklärt, daß er die Strafe verlange. Voraussetzung ist allerdings, daß der neben dem Vertragsstrafenanspruch bestehende - Anspruch auf die Arbeitsleistung (Erfüllungsanspruch) innerhalb der Ausschlußfrist tarifgemäß geltend gemacht ist.