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BAG, 18.12.1969 - 5 AZR 121/69 - Angaben in Zustellungsurkunde; Unterschrift des Zustellungsbeamten; Inhalt der Urkunde; Wiedereinsetzung
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 18.12.1969, Az.: 5 AZR 121/69
Angaben in Zustellungsurkunde; Unterschrift des Zustellungsbeamten; Inhalt der Urkunde; Wiedereinsetzung
Fundstellen:
AP Nr. 2 zu § 191 ZPO
DB 1970, 2228 (Volltext mit amtl. LS)
BAG, 18.12.1969 - 5 AZR 121/69
Amtlicher Leitsatz:
1. Die nach ZPO § 191 Nr. 1-6 in die Zustellungsurkunde aufzunehmenden Angaben müssen nicht eigenhändig von dem Zustellungsbeamten eingesetzt werden. Erforderlich ist nur, daß die Unterschrift des Zustellungsbeamten (ZPO § 191 Nr. 7) den gesamten Inhalt der Urkunde deckt.
2. Zu den Anforderungen für die Gewährung der Wiedereinsetzung nach ZPO § 233 Abs. 2.