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BAG, 23.07.1970 - 2 AZR 426/69 - Gesamthafenbetriebsgesellschaft; Hafenarbeiter; Vermittlung in einzelne Hafenbetriebe; Wechselseitiges Treueverhältnis; Fristlose Kündigung; Fristgemäße Kündigung; Auflösungsantrag
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 23.07.1970, Az.: 2 AZR 426/69
Gesamthafenbetriebsgesellschaft; Hafenarbeiter; Vermittlung in einzelne Hafenbetriebe; Wechselseitiges Treueverhältnis; Fristlose Kündigung; Fristgemäße Kündigung; Auflösungsantrag
Verfahrensgang:
vorgehend:
LAG Hamburg 28.05.1969 - 4 (H) Sa 27/69
Fundstellen:
ARST 1971, 24
DB 1971, 102 (Volltext mit red. LS)
BAG, 23.07.1970 - 2 AZR 426/69
Amtlicher Leitsatz:
Zwischen einer Gesamthafenbetriebsgesellschaft und den Hafenarbeitern, die von ihr zum Arbeitseinsatz in die einzelnen Hafenbetriebe vermittelt werden, besteht ein lockeres wechselseitiges Treueverhältnis als bei sonstigen herkömmlichen Arbeitsverhältnissen. Das ist sowohl bei einer fristlosen wie fristgemäßen Kündigung und auch bei einem Auflösungsantrag nach KSchG §§ 7, 8 Fassung: 10.08.1951 zu bedenken.